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BFH hebt die modifizierte Trennungstheorie für teilentgeltliche Buchwertübertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG auf den Thron
I. Praxisrelevante Ausgangslage
Nicht auf jede einfache Frage gibt es auch eine einfache Antwort. Das gilt auch für die Frage: Welche Steuerfolgen entstehen eigentlich, wenn ein Wirtschaftsgut im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG teilentgeltlich übertragen wird? Solche Fälle treten in der Praxis häufig auf, bspw. wenn ein Wirtschaftsgut grds. unentgeltlich übertragen werden soll, der Übertragende aber nicht auf den Fremdfinanzierungsaufwendungen zu dessen Anschaffung sitzen bleiben möchte und deshalb mit dem Übernehmer dieses Wirtschaftsguts vereinbart, dass der Übernehmer in die Finanzierung eintritt oder ein (Teil-)Entgelt zur Ablösung der Finanzierung entrichtet. Eine ähnliche Thematik eröffnet sich auch bei einem Verkauf eines Wirtschaftsguts „zum Buchwert“, sofern dieser Buchwert unter dem Verkehrswert liegt. Nach Verwaltungsauffassung steht es der Anwendung des § 6 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG nicht entgegen, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zeitgleich überführt werden (vgl. , NWB SAAAD-88773, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 6 i. V. mit Rz. 12. Dabei ist es nach dem BMF-Schreiben unschädlich, wenn es sich bei den überführten Wirtschaftsgütern um einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil handelt). Mithin können Teilentgeltlichkeitsfälle auch auftreten, wenn eine Sachgesamtheit zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen wird und zu dieser Sachgesamtheit eine Schuld oder andere Passivpositionen gehören.