Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - X ARZ 92/26

Instanzenzug: AG Erding Az: DAH 309 Gs 18/26

Gründe

1I. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner am auf dem Luftweg nach Freetown (Sierra Leone) abzuschieben.

2Am hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck von dessen Ergreifung zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anhörung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung bzw. für den Tag der Abschiebung selbst () anzuordnen.

3Nach telefonischer Anhörung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom das Verfahren abgetrennt, soweit die Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anordnung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung beantragt wird, und das abgetrennte Verfahren an das Amtsgericht Erding verwiesen.

4Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5II. Zuständig ist das Amtsgericht Erding.

61. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft ist, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG und § 146 VwGO noch mit der Beschwerde angefochten werden kann.

72. Das Amtsgericht ist jedenfalls deshalb zuständig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Kraft steht und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend ist.

8a) Wie auch das Amtsgericht im Ansatz nicht verkennt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Betracht.

9Dies gilt jedoch allenfalls im Fall von extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur , NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).

10b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

11Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit für die Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG, die in Bayern aufgrund der Ermächtigung in § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG gemäß Art. 4 BayAG-AufenthG bei den Verwaltungsgerichten liegt (in Baden-Württemberg: § 5a AGVwGO), gelte nicht für Durchsuchungen, die dem Auffinden und Ergreifen einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam dienen, wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geteilt (BayVGH, Beschluss vom - 10 C 26.159, juris Rn. 11 ff.; , juris Rn. 8 ff.).

12Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Auffassung zutreffend ist, obwohl sie sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen kann und nach Auffassung des Amtsgerichts in Widerspruch zu den Vorstellungen des Gesetzgebers steht.

13Beide Verwaltungsgerichtshöfe haben sich mit der Regelung in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung für Durchsuchungen zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen ohne unmittelbar nachfolgende Abschiebung nicht gilt.

14Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen wären.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0

Fundstelle(n):
YAAAK-11883