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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.03.2026

Verfahrensrecht | Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)

Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO können materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.

Sachverhalt: Nach ihrer Satzung verfolgte die Klägerin "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der ", ohne diese näher zu umschreiben. Zweck der Klägerin war zugleich die umfassende Unterstützung ihrer Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie. Dies sollte erfolgen durch … IT-Leistungen zur Förderung der … Mitglieder und deren Zwecke, die sich auf Wissenschaft … und Lehre bezogen. Mitglieder konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts werden. Dasselbe galt für deren rechtlich selbständige Einrichtungen wie auch für deren Unternehmen, soweit an diesen privates Kapital nicht beteiligt war, es an einer gewerblichen Markttätigkeit fehlte und sie vergaberechtlich als öffentliche Auftraggeber galten.

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