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Verfahrensrecht | Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)
Die satzungsmäßige Vermögensbindung
ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte
Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend
benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke
übertragen werden soll (; veröffentlicht
am ).
Hintergrund: Nach § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung...