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NWB Sanieren 3/2026 S. 103

Gesellschaftsrecht – Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft nach Art einer Personengesellschaft (FG)

Eine GmbH, an deren Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Gesellschaft besteht, ist nach § 5b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG lediglich verpflichtet, dem Finanzamt für die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaften ihren handelsrechtlichen (die stille Beteiligung als Fremdkapital ausweisenden) Jahresabschluss, etwaige Sonder- und Ergänzungsbilanzen der steuerrechtlichen Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft und eine Überleitungsrechnung zur Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften (einschließlich Überleitungen aufgrund der Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) zu übermitteln. Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie einer Perso...BStBl 2017 I S. 1543

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