1. Das Recht, den gemeinsamen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften einheitlich und gesondert festzustellen, unterliegt nicht der Verwirkung.
2. Über die Verwirkung der von dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinsamen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften abhängigen Steueransprüche kann nicht im Verfahren über diesen Feststellungsbescheid, sondern nur in den Verfahren über die Festsetzung dieser Steuern entschieden werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 253 BFHE S. 12 Nr. 114, NWB JAAAB-00247