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Anhang 15 Meldepflichten des Arbeitgebers
1. Allgemeines zum Meldeverfahren
Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB IV“.
Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes (BBNR) wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Sofern die Versicherungsnummer im EDV-Programm nicht vorliegt, ist diese bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzufragen und aus der Rückmeldung direkt ins System zu übernehmen. Mit diesem elektronischen Prozess werden fehlerhafte Versicherungsnummern aufgrund von Eingabe- und Übertragungsfehlern vermieden. Sofern die DSRV im Einzelfall keine Versicherungsnummer ermitteln und zurückmelden kann, ist diese dem Versicherungsnummer-Nachweis zu entnehmen, den der Arbeitnehmer – ausschließlich in diesen Einzelfällen – vorzulegen ...