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BGH Beschluss v. - XI ZR 75/25

Instanzenzug: Az: 17 U 4158/21vorgehend LG München I Az: 22 O 17059/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
                                                  
                                                            

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:030326BXIZR75.25.0

Fundstelle(n):
YAAAK-11763