Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. e – Umtausch der Einheiten einer virtuellen Währung eines Online-Videospiels gegen konventionelle Währungen – Berechnung der Besteuerungsgrundlage – Art. 30a – Mehrzweck-Gutscheine – Virtuelle Währung eines Online-Videospiels
Leitsatz
1. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die im Umtausch realer Währungen zu Zahlungszwecken gegen Einheiten einer virtuellen Währung bestehen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen.
2. Art. 30a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2016/1065 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Einheiten einer virtuellen Währung, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, wenn sie Zugang zu bestimmten Funktionen innerhalb dieses Spiels gewähren, nicht unter den Begriff „Gutschein“, insbesondere nicht unter den Begriff „Mehrzweck-Gutschein“, im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze gemäß der allgemeinen Regel von Art. 73 der Richtlinie zu erheben ist.
Gesetze: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst e
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom (ABl. 2016, L 177, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MB „Žaidimų valiuta“, einer Gesellschaft litauischen Rechts, und dem Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerdirektion beim Finanzministerium der Republik Litauen) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Verkauf virtueller Währungen eines Online-Videospiels.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In Art. 30a der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
‚Gutschein‘ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind;
‚Einzweck-Gutschein‘ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;
‚Mehrzweck-Gutschein‘ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.“
4 Art. 30b Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, unterliegt der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Steuerpflichtigen, der den gemäß Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen wie etwa Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen der Mehrwertsteuer.“
5 Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“
6 Art. 73a der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Bei der Lieferung von Gegenständen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen, die in Bezug auf einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt, entspricht die Steuerbemessungsgrundlage unbeschadet des Artikels 73 der für den Gutschein gezahlten Gegenleistung oder, in Ermangelung von Informationen über diese Gegenleistung, dem auf dem Mehrzweck-Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer.“
7 Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
…
e) Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;
…“
Litauisches Recht
8 Art. 2 Abs. 22 des Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio όstatymas (Mehrwertsteuergesetz der Republik Litauen) bestimmt:
„Als ‚Gegenstand‘ gelten Sachen jeder Art (einschließlich Banknoten und Münzen von numismatischem Interesse) sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und sonstige Energiearten. Ein Computerspeichermedium gilt nicht als ‚Gegenstand‘, wenn es sich bei dessen Inhalt nicht um Standardsoftware handelt, also Software, die nicht für den Massenverbrauch entwickelt wurde und von Verbrauchern nach der Installation und einer begrenzten Schulung, die für die Ausführung von Standardoperationen oder ‑funktionen erforderlich ist, nicht eigenständig genutzt werden könnte.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
9 Die Haupttätigkeit von Žaidimų valiuta besteht darin, die virtuelle Währung (im Folgenden: „Gold“) eines Online-Videospiels namens „Runescape“ durch Umtausch in konventionelle Währungen zu kaufen und weiterzuverkaufen.
10 Bei einer Steuerprüfung für den Zeitraum 2020-2023 stellte die Panevėžio apskrities valstybinė mokesčių inspekcija (Regionale Steuerinspektion des Bezirks Panevėžys, Litauen) (im Folgenden: regionale Steuerinspektion) fest, dass es sich bei den von Žaidimų valiuta durchgeführten Umtauschgeschäften um Dienstleistungen handele, die der Mehrwertsteuer unterfielen. Da Žaidimų valiuta Mehrwertsteuer weder angemeldet noch abgeführt hatte, wurde sie durch einen Bescheid der staatlichen Steuerdirektion beim Finanzministerium der Republik Litauen zur Zahlung der auf diese Umsätze entfallende Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen sowie zur Entrichtung einer Geldbuße herangezogen.
11 Žaidimų valiuta legte gegen diesen Bescheid bei der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen), dem vorlegenden Gericht, Beschwerde ein. Nach Auffassung von Žaidimų valiuta ist das „Gold“ als virtuelle Währung einzustufen, so dass die Umsätze aus dem Umtausch dieser Währung in konventionelle Währungen, wie der Gerichtshof im Urteil vom , Hedqvist (C‑264/14, EU:C:2015:718), in Bezug auf den „Bitcoin“ entschieden habe, von der Mehrwertsteuer befreit werden sollten. Andernfalls handele es sich dabei um Mehrzweck-Gutscheine, die ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Jedenfalls gehe die regionale Steuerinspektion zu Unrecht davon aus, dass die Steuerbemessungsgrundlage den Gesamtpreis des verkauften „Goldes“ umfasse nicht nur die Differenz zwischen dessen An- und Verkaufspreis.
12 Der regionalen Steuerinspektion zufolge lässt sich das „Gold“, da es nur in einem Online-Videospiel verwendet werden könne, nicht als virtuelle Währung einstufen, so dass es sich bei der wirtschaftlichen Tätigkeit von Žaidimų valiuta weder um einen Handel mit virtuellen Währungen noch um eine Erbringung von Finanzdienstleistungen handele. Außerdem könne das „Gold“ insofern nicht als Mehrzweck-Gutschein eingestuft werden, als es vom Spielentwickler und nicht von Žaidimų valiuta emittiert werde.
13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass ein Spieler vor Einrichtung eines Kontos im Spiel „Runescape“ Regeln akzeptieren müsse, wonach er weder Eigentümer seines Kontos noch der mit dem Spiel zusammenhängenden Produkte (einschließlich des „Goldes“) werde. Allerdings verschaffe das „Gold“ an sich bestimmte Rechte in diesem Spiel und verpflichte den Spielbetreiber dazu, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob Einkünfte aus dem Verkauf der in einem Online-Videospiel verwendeten virtuellen Währung für steuerliche Zwecke Einkünften aus dem Verkauf konventioneller Währungen gleichgestellt werden könnten. Sollte dies zu verneinen sein, möchte es wissen, ob das „Gold“, soweit es in einem solchen Spiel gegen verschiedene Gegenstände und Dienstleistungen umgetauscht werden könne, als „Gutschein“, insbesondere als „Mehrzweck-Gutschein“, im Sinne von Art. 30a Nrn. 1 und 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie, eingestuft werden könne.
14 Unter diesen Umständen hat die Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Fällt der Verkauf von „Gold“ aus dem Spiel „Runescape“ unter die steuerbefreiten Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie?
Falls die erste Frage verneint wird: Ist als Steuerbemessungsgrundlage von Spielgold nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie das Gesamtentgelt für den Verkauf von Spielgold oder nur die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis anzusehen, wenn der Händler keine gesonderte Gebühr für die Übertragung von Spielgold berechnet?
Zu den Vorlagefragen
15 Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits Zweifel daran hegt, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verkauf von „Gold“ der Mehrwertsteuer unterliegt. Daher möchte es im Rahmen seiner ersten Frage wissen, ob diese Umsätze unter die steuerbefreiten Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen.
16 Die zweite Frage wird für den Fall gestellt, dass die erste Frage verneint wird, und betrifft die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage dieser Umsätze in Anwendung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie. Zwar führt das vorlegende Gericht im Rahmen der zweiten Frage keine Bestimmung dieser Richtlinie an, um deren Auslegung es ersucht, doch geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass es wissen möchte, ob das „Gold“ unter den Begriff „Gutschein“, insbesondere unter den Begriff „Mehrzweck-Gutschein“, im Sinne von Art. 30a Nrn. 1 und 3 der Richtlinie falle, so dass bejahendenfalls die Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis dieses „Goldes“ erhoben werden müsste. Es fragt sich ferner, ob diese Umsätze vielmehr unter den Begriff „Dienstleistung“ fallen, was zur Folge hätte, dass der gesamte Verkauf dieses „Goldes“ gemäß Art. 73 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen würde.
17 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Umsätze, die im Umtausch realer Währungen zu Zahlungszwecken gegen Einheiten einer virtuellen Währung bestehen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen. Sollte dies zu verneinen sein, möchte es wissen, ob Art. 30a Nrn. 1 und 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass diese Einheiten einer virtuellen Währung, wenn sie Zugang zu bestimmten Funktionen innerhalb dieses Spiels gewähren, unter den Begriff „Gutschein“, insbesondere den Begriff „Mehrzweck-Gutschein“, im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis dieses „Goldes“ zu erheben ist.
18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteile vom , Hedqvist, C‑264/14, EU:C:2015:718, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , Generali Seguros, C‑42/22, EU:C:2023:183, Rn. 28).
19 Außerdem sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom , Hedqvist, C‑264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , Generali Seguros, C‑42/22, EU:C:2023:183, Rn. 29).
20 Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie diesen Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom , Hedqvist, C‑264/14, EU:C:2015:718, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen insbesondere darin besteht, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (Urteil vom , Hedqvist, C‑264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Im Übrigen sind die aufgrund dieser Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätze ihrer Art nach Finanzgeschäfte, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (Urteil vom , Hedqvist, C‑264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Insoweit ist zu beachten, dass gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten Umsätze, die sich namentlich auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“, von der Steuer befreien.
24 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Umsätze, die sich auf nicht konventionelle Währungen beziehen, d. h. auf andere Währungen als solche, die in einem oder mehreren Ländern gesetzliche Zahlungsmittel sind, Finanzgeschäfte darstellen, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden sind und sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. Urteil vom , Hedqvist, C‑264/14, EU:C:2015:718, Rn. 49).
25 Zwar ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Umstände des Ausgangsverfahrens über die Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze zu entscheiden, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, vorliegend aus ihrem Art. 135 Abs. 1 Buchst. e, die Kriterien herzuleiten, die das vorlegende Gericht hierzu anwenden kann oder muss (vgl. entsprechend Urteil vom , Finanzamt O [Einzweck-Gutschein], C‑68/23, EU:C:2024:342, Rn. 45).
26 Aus der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung Umsätze mit nicht konventionellen Währungen erfassen kann, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich erstens, dass diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden sind, und zweitens, dass die betreffenden Währungen keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
27 Als Erstes ist für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreite Finanzgeschäfte darstellen, zu prüfen, ob das „Gold“ des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Online-Videospiels demnach diese beiden Voraussetzungen erfüllt.
28 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass das „Gold“ keinem anderen Zweck dient als dem, in einem Online-Videospiel verwendet zu werden, und dass es daher keine Währung darstellt, die außerhalb dieses Online-Videospiels als Zahlungsmittel zum Erwerb echter Gegenstände oder Dienstleistungen akzeptiert wird. Außerdem scheint diese Feststellung dadurch bestätigt zu werden, dass die Nutzungsbedingungen dieses Spiels im Wesentlichen vorsehen, dass die mit dem Spiel zusammenhängenden Produkte einschließlich des „Goldes“ nicht den Spielern gehören. Daher erfüllt das „Gold“, vorbehaltlich der Überprüfungen durch das vorlegende Gericht, nicht die oben in Rn. 26 genannten Voraussetzungen.
29 Folglich können Umsätze des An- und Verkaufs von „Gold“ nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit werden.
30 In Anbetracht der oben in Rn. 16 wiedergegebenen Fragen des vorlegenden Gerichts zur Steuerbemessungsgrundlage für diese Umsätze ist als Zweites zu prüfen, ob das „Gold“ einen Mehrzweck-Gutschein im Sinne von Art. 30a Nr. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen kann.
31 Insoweit stellt Art. 30a Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Instruments als Gutschein auf. Zum einen muss es sich bei dem Gutschein um ein Instrument handeln, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen. Zum anderen müssen die zu liefernden Gegenstände oder die zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sein.
32 Selbst wenn im vorliegenden Fall die zweite dieser Voraussetzungen erfüllt sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass „Gold“ die erste Voraussetzung erfüllt. Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kommt nämlich das „Gold“ selbst, da es einer der Bestandteile eines Online-Spiels ist, einer elektronischen Dienstleistung gleich, die integraler Bestandteil dieses Spiels ist. Insoweit handelt es sich bei dem „Gold“, das Gegenstand der von Žaidimų valiuta durchgeführten und oben in Rn. 9 beschriebenen Umtauschgeschäfte ist, demnach augenscheinlich um den im vorliegenden Zusammenhang verbrauchbaren Vorteil, d. h. eine von dem Empfänger entgegengenommene Leistung, die von diesem als solche im Rahmen des Online-Videospiels verwendet wird. Folglich dient das Gold nicht wie ein Gutschein zur Verschaffung eines späteren verbrauchbaren Vorteils in Gestalt einer noch zu bestimmenden anderen Dienstleistung.
33 Daher kann das „Gold“ nicht als Gutschein im Sinne von Art. 30a Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden. Hieraus folgt, dass dieses „Gold“ nicht als Mehrzweck-Gutschein im Sinne von Art. 30a Nr. 3 dieser Richtlinie eingestuft werden kann.
34 Da das „Gold“ als elektronische Dienstleistung einzustufen ist, muss für Umsätze, bei denen Währungen zu Zahlungszwecken gegen dieses „Gold“ umgetauscht werden, gemäß der allgemeinen Regel von Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie die für seinen Verkauf erhaltene gesamte Gegenleistung die Steuerbemessungsgrundlage bilden.
35 Nach alledem ist auf die Fragen zu antworten, dass
Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Umsätze, die im Umtausch realer Währungen zu Zahlungszwecken gegen Einheiten einer virtuellen Währung bestehen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen, und dass
Art. 30a dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass diese Einheiten einer virtuellen Währung, wenn sie Zugang zu bestimmten Funktionen innerhalb dieses Spiels gewähren, nicht unter den Begriff „Gutschein“, insbesondere nicht unter den Begriff „Mehrzweck-Gutschein“, im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze gemäß der allgemeinen Regel von Art. 73 der Richtlinie zu erheben ist.
Kosten
36 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
Umsätze, die im Umtausch realer Währungen zu Zahlungszwecken gegen Einheiten einer virtuellen Währung bestehen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen.
2. Art. 30a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2016/1065 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
Einheiten einer virtuellen Währung, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, wenn sie Zugang zu bestimmten Funktionen innerhalb dieses Spiels gewähren, nicht unter den Begriff „Gutschein“, insbesondere nicht unter den Begriff „Mehrzweck-Gutschein“, im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze gemäß der allgemeinen Regel von Art. 73 der Richtlinie zu erheben ist.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2026:147
Fundstelle(n):
UAAAK-11747