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Aufteilungsgebot bei Beherbergung verstößt nicht gegen Unionsrecht
, C-410/24, C-411/24
Das nationale Recht enthält in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen. Danach unterliegt nur die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z.B. Frühstück), gilt dagegen der Regelsteuersatz. Bislang hatte der BFH die Auffassung vertreten, dass das Aufteilungsgebot dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht. Mit drei am veröffentlichten Beschlüssen wandte er sich dann aber doch an den EuGH. Inhaltlich geht es jeweils um die Frage, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen unionsrechtskonform ist.
I. Leitsatz
Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung ...