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StuB Nr. 6 vom Seite 239

Europarechtswidrigkeit von § 22 Abs. 2 UmwStG

Anmerkungen zum Urteil des Hessischen

StB Marcel Jordan, M.Sc.

Zum Zwecke der steuerlichen Privilegierung von Umstrukturierungen lassen die Vorschriften aus § 20 und § 21 UmwStG bestimmte qualifizierte Einbringungsvorgänge in eine Kapitalgesellschaft unterhalb des gemeinen Werts zu und konzedieren insoweit eine Verlagerung stiller Reserven. Vor diesem Hintergrund suspendieren die Regelungen aus § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG eine missbräuchliche Erlangung von Steuervorteilen aufgrund der immanenten Statusverbesserung im Wege der rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung bei einer schädlichen Anteilsveräußerung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist. In einem aktuellen instanzgerichtlichen Urteil vom greift das Hessische FG die aufgrund der § 22 UmwStG innewohnenden unwiderlegbaren Missbrauchsvermutung bestehenden europarechtlichen Bedenken auf. Im Fall eines grenzüberschreitenden Anteilstauschs attestierte das erkennende Gericht einen Verstoß von § 22 Abs. 2 UmwStG gegen die Fusionsrichtlinie (hier: Richtlinie 2005/19/EG).

Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023

Kernfragen
  • Über welche Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 22 UmwStG hatte das Hessische FG zu befinden?

  • Zu welchen Befunden gelangte der BFH im ersten Rechtsgangs des zugrunde liegenden Verfahrens?

  • Welche Rechtsauffassung vertritt das Hessische FG im zweiten Rechtsgang zum Verhältnis zwischen § 22 UmwStG und der Fusionsrichtlinie?

I. Sachverhalt

1. Sachgründung und Formwechsel

[i]Jordan, Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II aufgrund eines Formwechsels, NWB 36/2021 S. 2672, NWB MAAAH-88173 Der Kläger war im Streitjahr zu 100 % an der spanischen MN-SL (bzw. SLU – nach spanischem Recht gegründete (Einmann-)Kapitalgesellschaft) mit Sitz in Spanien beteiligt. Zugleich war Frau E alleinige Gesellschafterin der Y-GmbH mit Sitz in Deutschland. Sowohl der Kläger als auch Frau E sind Geschäftsführer der MN-SL und der Y-GmbH gewesen. Zur Errichtung einer gemeinsamen Holding-Struktur brachten der Kläger und Frau E im September 2007 jeweils ihre Anteile gegen Ausgabe von neuen Anteilen im Wege der Sachgründung in die F-GmbH (Sitz in Deutschland) ein. Steuerlich erfolgte die Einbringung der Anteile als qualifizierter Anteilstausch gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG antragsmäßig unter dem gemeinen Wert. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig gewesen, dass aufgrund der Anteilseinbringung die siebenjährige Sperrfrist i. S. des § 22 Abs. 2 UmwStG ausgelöst worden war.

Mit Formwechselbeschluss im August 2008 wurde die F-GmbH gem. § 190 UmwG in eine nach § 15 Abs. 2 EStG gewerblich tätige OHG (F-OHG) formgewechselt. Nach § 9 Satz 1 i. V. mit § 3 Abs. 2 UmwStG erfolgte der Formwechsel steuerneutral zu Buchwerten.

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