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Das Bilanzsteuerrecht und der BFH
Zum hat der BFH seinen XI. Senat „verloren“. Dessen Zuständigkeiten wurden verteilt. Infolgedessen ist der IX. Senat für das „Bilanzsteuerrecht“ zuständig geworden, das bislang dem XI. Senat zugeordnet war. Im aktuellen Geschäftsverteilungsplan des BFH ist dies nicht sofort erkennbar. Denn die Bezeichnung „Bilanzsteuerrecht“ findet sich dort nicht. Es handelt sich vielmehr um die unter Nrn. 6 und 7 in der Sachlichen Zuständigkeit des IX. Senats aufgeführten Fälle der Körperschaft- und Gewerbesteuer, für das insbesondere der I. Senat bzw. der III. Senat nicht zuständig sind. Gleichzeitig wird hierdurch klar, dass nur ein Teil des Bilanzsteuerrechts in der Zuständigkeit des XI. Senats des BFH stand. Denn bilanzsteuerrechtliche Fragen rund um Bilanz und GuV haben auch die übrigen BFH-Senate im Rahmen ihrer Rechtsfindung zu beachten. Zeit, einmal wieder einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle zu geben, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Kernaussagen
Der BFH grenzt in seinem Urteil vom den Betriebsvermögensvergleich von der Möglichkeit, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Einnahmen-Überschu...