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BBK Nr. 6 vom

Geringfügige Beschäftigung 2026: Änderungen durch das SGB VI-Anpassungsgesetz

Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung und verlängerte Zeitgrenzen in der Landwirtschaft

Gerald Eilts

Der Personenkreis der geringfügig Beschäftigten ist nahezu im Jahresrhythmus zu Gast auf der Agenda der sozialversicherungsrechtlich zu beachtenden Änderungen. In den letzten Jahren stand dies zumeist im Zusammenhang mit den Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns. Auch zum wurde der Mindestlohn angepasst – woraus wiederum eine für 2026 höhere Geringfügigkeitsgrenze resultiert. Gegenstand des folgenden Beitrags sind aber zwei weitere – und davon unabhängige – Neuerungen, von denen eine bereits zum in Kraft getreten, die andere hingegen erst zum in der Entgeltabrechnung umzusetzen ist.

Kernaussagen
  • Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem kann die Aufhebung der Befreiung beantragt werden.

  • Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen und damit vollständig sozialversicherungsfreien Beschäftigung ist u. a., dass sie von vornherein auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen befristet ist. Ausschließlich für Beschäftigungen in der Landwirtschaft gilt seit dem eine verlängerte Zeitgrenze von 15 Wochen ode...

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