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Das Bilanzsteuerrecht und der BFH
Grundzüge des Bilanzsteuerrechts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2025
Zum hat der BFH seinen XI. Senat „verloren“. Dessen Zuständigkeiten wurden verteilt. Infolgedessen ist der IX. Senat für das „Bilanzsteuerrecht“ zuständig geworden, das bislang dem XI. Senat zugeordnet war. Im aktuellen Geschäftsverteilungsplan des BFH ist dies nicht sofort erkennbar. Denn die Bezeichnung „Bilanzsteuerrecht“ findet sich dort nicht. Es handelt sich vielmehr um die unter Nrn. 6 und 7 in der Sachlichen Zuständigkeit des IX. Senats aufgeführten Fälle der Körperschaft- und Gewerbesteuer, für das insbesondere der I. Senat bzw. der III. Senat nicht zuständig sind. Gleichzeitig wird hierdurch klar, dass nur ein Teil des Bilanzsteuerrechts in der Zuständigkeit des XI. Senats des BFH stand. Denn bilanzsteuerrechtliche Fragen rund um Bilanz und GuV haben auch die übrigen BFH-Senate im Rahmen ihrer Rechtsfindung zu beachten. Zeit, einmal wieder einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle zu geben, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Lüdenbach, Bilanzreport 2025, StuB 3/2026 S. 81, NWB XAAAK-09352
Was gilt nach dem zum Wechsel der Gewinnermittlungsarten?
Wann ist wirtschaftliches Eigentum im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs gegeben?
Was gilt zur Entnahme von Wirtschaftsgütern?
I. Gewinnermittlungsarten
1. Wechsel der Gewinnermittlungsarten
[i]Oser/Wirtz,
Rückstellungsreport 2025, StuB 1/2026 S. 1,
NWB BAAAK-07119
Prinz/Kanzler,
Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021,
NWB FAAAH-92843 Der Gewinn
„ist“ der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am
Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. Diesen Satz enthält bis auf eine kleine
Änderung schon § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Lediglich das
„ist“ betont der BFH in seinem
Urteil vom und grenzt den
Betriebsvermögensvergleich von der Möglichkeit, den Gewinn nach § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, ab. Denn
abweichend „können“ Stpfl., die
nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen
und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine
Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben ansetzen. Damit steht (erneut) fest, dass die Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung nur bei der Erfüllung der dort
genannten besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Der gesetzessystematische Regelfall ist der
Betriebsvermögensvergleich.
Die gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen
zu machen, ergibt sich vorrangig aus §§ 140, 141 AO.