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StuB Nr. 6 vom Seite 217

Das Bilanzsteuerrecht und der BFH

Grundzüge des Bilanzsteuerrechts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2025

Richter am BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker

Zum hat der BFH seinen XI. Senat „verloren“. Dessen Zuständigkeiten wurden verteilt. Infolgedessen ist der IX. Senat für das „Bilanzsteuerrecht“ zuständig geworden, das bislang dem XI. Senat zugeordnet war. Im aktuellen Geschäftsverteilungsplan des BFH ist dies nicht sofort erkennbar. Denn die Bezeichnung „Bilanzsteuerrecht“ findet sich dort nicht. Es handelt sich vielmehr um die unter Nrn. 6 und 7 in der Sachlichen Zuständigkeit des IX. Senats aufgeführten Fälle der Körperschaft- und Gewerbesteuer, für das insbesondere der I. Senat bzw. der III. Senat nicht zuständig sind. Gleichzeitig wird hierdurch klar, dass nur ein Teil des Bilanzsteuerrechts in der Zuständigkeit des XI. Senats des BFH stand. Denn bilanzsteuerrechtliche Fragen rund um Bilanz und GuV haben auch die übrigen BFH-Senate im Rahmen ihrer Rechtsfindung zu beachten. Zeit, einmal wieder einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle zu geben, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.

Lüdenbach, Bilanzreport 2025, StuB 3/2026 S. 81, NWB XAAAK-09352

Kernfragen
  • Was gilt nach dem zum Wechsel der Gewinnermittlungsarten?

  • Wann ist wirtschaftliches Eigentum im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs gegeben?

  • Was gilt zur Entnahme von Wirtschaftsgütern?

I. Gewinnermittlungsarten

1. Wechsel der Gewinnermittlungsarten

[i]Oser/Wirtz, Rückstellungsreport 2025, StuB 1/2026 S. 1, NWB BAAAK-07119
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843
Der Gewinn „ist“ der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Diesen Satz enthält bis auf eine kleine Änderung schon § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Lediglich das „ist“ betont der BFH in seinem Urteil vom und grenzt den Betriebsvermögensvergleich von der Möglichkeit, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, ab. Denn abweichend „können“ Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Damit steht (erneut) fest, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nur bei der Erfüllung der dort genannten besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt. Der gesetzessystematische Regelfall ist der Betriebsvermögensvergleich. Die gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu machen, ergibt sich vorrangig aus §§ 140, 141 AO.

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