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Online-Nachricht - Dienstag, 10.03.2026

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen (FG)

Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen dar, sondern vielmehr einen - steuerfreien - Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i.S. des § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 47/25).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 8c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei, ausgenommen die Einziehung von Forderungen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Vorsteuerabzugs der Klägerin für das Jahr 2015: Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatzsteuer-)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zur Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.

Das FG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet.

  • Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug ist demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.

  • Dies entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Verwaltung (z.B. Wäger in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 8 Rz. 136; UR 2003, 406; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 8 UStG Rz. 113; Huschens in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 8 Rz. 70.6; in Schwarz/Widmann/Radeisen, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 8 Rz. 106, § 4 Nr. 8c Rz. 18d; Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR- 2016, 80; Philipowski in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. Rz. 212; Abschn. 2.4 Abs. 5 UStAE), der sich der Senat anschließt.

  • Die Forderungsabtretungen sind auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. , BStBl II 2006, 931) führt der Sicherungsgeber mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts.

  • Der Fall der Sicherungsübereignung ist mit dem Streitfall, dem Forderungsabtretungen zugrunde liegen, nicht vergleichbar. Im Übrigen wurde die Klägerin vorliegend mit dem Servicevertrag nicht nur (unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls) mit dem Einzug aller Forderungen beauftragt. Zum Zwecke des Forderungseinzugs wurden darüber hinaus alle zuvor an die B.V. abgetretenen Forderungen wieder an die Klägerin zurückabgetreten.

  • Ebenfalls ist § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde liegen.

  • Schließlich ist auch die Aufteilung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

  • Die Anwendung des von der Klägerin begehrte Margenschlüssels nach dem (UR 2005, 574) kommt nicht in Betracht, da er nicht auf ein Factoringunternehmen übertragbar ist.

Hinweis:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factoring) zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 47/25 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
XAAAK-11639