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SG 08.12.2025 S 40 U 66/25, NWB 11/2026 S. 663

GUV | Wegeunfall beim Arbeiten im Homeoffice

Das Mitführen eines Mobiltelefons als mögliches Arbeitsgerät begründet allein genommen keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII.

Anmerkung:

Sprechen die objektiven Umstände deutlich dafür, dass der Versicherte seine Arbeit im Arbeitszimmer spätestens mit dem Durchschreiten der Tür beendet hatte, stellt das anschließende Herabsteigen einer Treppe keinen (versicherten) Betriebsweg (mehr) dar. Die objektivierte Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt sei nicht mehr auf eine unternehmensdienliche Tätigkeit gerichtet gewesen, so das Gericht.

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