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Arbeitsverhältnis | Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers
§ 615 Satz 1 BGB, wonach ein Dienstverpflichteter für nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, kann für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung von den Arbeitsvertragsparteien nicht im Voraus vollständig abbedungen werden.
Die im Grundsatz bestehende Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB findet ihre Grenze, wenn sie zur Folge hat, dass der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder zumindest seine verlängerte Dauer als Grundlage für den Bezug des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für einen Arbeitnehmer unterlaufen wird. Der Arbeitgeber dürfe ...