1. Wird in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren darum gestritten, welche Personen als Mitunternehmer einer OHG anzusehen sind, so sind die Gesellschafter jedenfalls dann von der Rechtsfrage betroffen und nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wenn ihre Beteiligung durch die Entscheidung berührt werden kann. Bei Klageführung durch die Gesellschaft sind sie nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. , BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672).
2. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß der zur Geschäftsführung berufene und als Vertreter der klagenden OHG auftretende Gesellschafter die Klage gleichzeitig im eigenen Namen erheben will.
3. Die Vorschrift des § 127 FGO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Änderungen eines Steuerbescheides oder Gewinnfeststellungsbescheides vor Einlegung der Revision erfolgt ist, sofern nur der Antrag nach § 68 FGO nach Rechtshängigkeit beim Revisionsgericht gestellt wird.
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 209 BFHE S. 167 Nr. 114, DAAAB-00223
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