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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer auf Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Ein gemeinnütziger Sportverein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Denn die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, um die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungspraxis, die von einer fehlenden Umsatzsteuerbarkeit, zumindest aber von einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeht.
[i]Kläger war gemeinnütziger BreitensportvereinDer Kläger war ein gemeinnütziger Breitensportverein; die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt. Der Kläger errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht an, weil es die Mitgliederbeiträge jedenfalls als umsatzfrei ansah.
[i]Kritik des BFH an der Auffassung der FinanzverwaltungDer BFH verwies di...