Verpachtet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Besitz-Personengesellschaft der Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht ihren Betrieb, sondern allein die Räumlichkeiten, in denen er geführt wurde, unter Übertragung des Umlaufvermögens und des Vertriebs unter Zurückbehaltung des Grundvermögens und des Inventars, so liegt im entgeltlichen Erwerb des Betriebsvermögens (Anlage- und Umlaufvermögens) einer von der Betriebs-Kapitalgesellschaft gegründeten Zweigniederlassung der Erwerb eines lebenden Unternehmens. Der Fall ist dem mit Urteil vom I R 111/69 (BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536) entschiedenen nicht vergleichbar.
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 204 BFHE S. 553 Nr. 113, IAAAB-00217
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