Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 11.03.2026

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Fondsrisikobegrenzungsgesetz

Dekorative
		  GrafikDer Bundestag hat am das sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetz (BT-Drucks. 21/3510) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/4497) in 2./3. Lesung beschlossen.

Mit dem Gesetz werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds „eins zu eins“ in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, „geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen“. Anbietern von geschlossenen Fonds wird es außerdem leichter möglich, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes wurden diese Gesetze außerdem an die EU-Verordnung 2024/2987 (sog. EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende EU-Richtlinie 2024/2994 umgesetzt.

Mit diesen EU-Rechtsakten sei der Rechtsrahmen für das sog. Clearing durch zentrale Gegenparteien (central counterparties, CCPs) in der EU (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) überarbeitet worden, heißt es weiter. Die Überarbeitung ziele auf eine Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien aus Nicht-EU-Staaten sowie auf eine Stärkung des Clearings in der EU ab.

Hinweis:

Wesentliche Regelungen des Gesetzes sollen am in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Die Länderkammer hat jedoch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen oder den Vermittlungsausschuss anzurufen, wovon nicht auszugehen ist.

Quelle: Bundestag online sowie BT-Drucks. 21/4497 (il)

Fundstelle(n):
AAAAK-11463