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Die Auswirkung der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die globale Mindestbesteuerung (Pillar Two)
Ab dem Jahr 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in jährlichen Schritten von einem Prozentpunkt von 15 % auf 10 %. Die zukünftige Senkung des Steuersatzes ist bereits heute bei der Berechnung latenter Steuern nach IFRS und HGB zu berücksichtigen. Dies kann sich bereits jetzt auf den CbCR-Effektivsteuersatztest und die Vollberechnung nach dem Mindeststeuergesetz auswirken.
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I. Berücksichtigung im Rahmen des CbCR-Effektivsteuersatztests
Der Effekt aus der Neubewertung ist beim CbCR-Effektivsteuersatztest (§§ 84 ff. MinStG) zu berücksichtigen, der ggf. nicht mehr bestanden wird. Besonders betroffen sind Geschäftseinheiten, die nur der Körperschaftsteuer, nicht aber der Gewerbesteuer unterliegen – etwa ausländische Ein-Objekt-Kapitalgesellschaften, die als Eigentümerinnen von im Inland belegenem Grundbesitz beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, oder inländische Gesellschaften, die die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG erfüllen. Im Ergebnis kann sich für solche Geschäftseinheiten zukünftig ein Steuersatz von nur noch 10,55 % (Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) ergeben.