Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 32 IRG
Instanzenzug: Az: 1 OAus 340/25 Beschlussvorgehend Az: 1 OAus 340/25 Beschlussvorgehend Az: 1 OAus 340/25 Beschlussvorgehend Az: 1 OAus 340/25 Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426
Fundstelle(n):
LAAAK-11455