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FG Saarland 19.12.1991 1 K 354/91
Abgabenordnung; | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Urlaubsabwesenheit (§ 110 AO)
Auch bei ausländischen Mitbürgern reichen nach der Rückkehr aus dem Urlaub verbleibende 9 Tage zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid aus. Wird demnach die Einspruchsfrist versäumt, ist dieses Versäumnis nicht entschuldbar ().