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Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse
Mit , äußert sich das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse und setzt damit die EuGH- und BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre um. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird an mehreren Stellen geändert.
I.Allgemeines
Bei dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen (bspw. Aus den Bereichen Soziales, Kultur, Sport, ÖPNV) sind die Ausgaben höher als die Einnahmen. Auch wenn bei Geschäften unter Fremden für Zwecke der Umsatzsteuer regelmäßig keine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen wird, ist bei dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem BFH bzw. dem EuGH.
So hatte der EuGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom in der Rs. Gemeente Borsele () entschieden, dass symbolische Preise keinen Leistungsaustausch begründen; in dem entschiedenen Fall lag die Kostendeckung bei 3 %. In dem entschiedenen Fall ging es um die Schülerbeförderung asymmetrischen Entgelt, das nicht von allen Eltern...