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NWB Nr. 11 vom Seite 654

§ 21b UStG: Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung (Einfuhr) nach Art. 179 UZK

Carsten Timm

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber zum den neuen § 21b UStG eingeführt. Es handelt sich um eine Sonderregelung für die Nutzung der zentralen Zollabwicklung (CCI – Centralised Clearance for Import, Zentrale Zollabwicklung Import) und Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.

I. Hintergrund

Grundsätzlich ist nach Art. 159 Abs. 3 UZK (Zollkodex der Europäischen Union) für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren durch Zollanmeldung die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden. Die Vorschrift des Art. 179 UZK sieht eine mitgliedstaatenübergreifende Entkoppelung des Gestellungsorts und des Orts der Zollanmeldung vor. Das bedeutet, dass Waren zwar physisch in einem Mitgliedstaat ankommen, die Zollanmeldung bzw. die zentrale Zollabwicklung jedoch an einer anderen zentralen Zollstelle eines Mitgliedstaats erfolgen kann.

Grundgedanke der zentralen Zollabwicklung ist, dass, unabhängig vom Gestellungsort der Ware, die Zollanmeldung bei der für den Anmelder zuständigen Zollstelle abgegeben wird (Überwachungszollstelle). Die Gestellung der Ware erfolgt an einem zugelassenen Ort an ei...

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