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Droht Unternehmen eine flächendeckende Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen?
Aktuelle Urteile des VG Köln führen bei Unternehmen und ihren Beratern zu erheblicher Verunsicherung
Während der Corona-Pandemie haben Bund und Länder Unternehmen oder ganze Wirtschaftszweige umfangreich mit Subventionsprogrammen unterstützt. Man erinnert sich an die Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfen I–IV einschließlich November- und Dezemberhilfe sowie die Neustarthilfe, ohne die vermutlich viele Unternehmen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie nicht überstanden hätten. Allerdings wird weiterhin vor Gericht darum gerungen, ob finanzielle Unterstützungsleistungen des Staats zur Überbrückung der Krise endgültig beim Empfänger verbleiben oder zurückgezahlt werden müssen. Einen neuen Akzent hat kürzlich in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht Köln ( und 16 K 3014/24) gesetzt. In zwei allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteilen hat es entschieden, dass Coronahilfen zurückzuzahlen seien, weil die Vergabe gegen EU-Beihilfenrecht verstoßen habe. Danach können selbst schlussabgerechnete Bewilligungen rückabgewickelt werden. Setzt sich diese Rechtsprechung durch, drohen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen (NRW), ggf. sogar bundesweit, mit dem Risiko der Existenzbedrohung Rückzahlungsansprüche.