Dienstvertragsrecht | Ansprüche einer kreditgebenden Bank werden nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst (BGH)
Der BGH hat über die Wirksamkeit
eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger
Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal
geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist. Danach werden
Banken nicht vom Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
erfasst ().
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die klagende Bank hat der - inzwischen insolventen - Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.
Das OLG hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.
Die Richter des BGH hoben die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und ordneten die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht an:
Die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 setzt voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend.
Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst.
Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht an.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
BAAAK-11399