Gesetzgebung | Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Bundestag)
Der Bundstag hat am
den
"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts"
(BT-Drucks. 21/4297) in 1.
Lesung beraten.
Mit dem Gesetz soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformiert werden. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, ),
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Einbeziehung von Software in Produkthaftungsrecht
Künftig soll Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen werden. Damit wird das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen) gelten. Das neue Produkthaftungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Damit sind sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt von der Produkthaftung ausgenommen.
Haftung bei "Upcycling"
Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.
Haftung von Importeuren und Anbietern von Online-Plattformen
In Zeiten globaler Wertschöpfungsketten sind zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.
Erleichterung der Rechtdurchsetzung
Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll. Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden.
Die Gesetzesmaterialien sowie weitere Informationen zum Thema (Stellungnahmen, FAQ) sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht.
Quelle: BT-Drucks. 21/4297 sowie BMJV online (il)
Fundstelle(n):
TAAAK-11393