Instanzenzug: Hanseatisches Az: 7 U 38/22vorgehend Az: 324 O 350/21
Tatbestand
1Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagte als Verlegerin der Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und Betreiberin des entsprechenden Online-Nachrichtenportals auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch.
2Die Beklagte veröffentlichte mehrere Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware "Pegasus" und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befasst. Am publizierte sie zwei Artikel mit den Überschriften "Cyberangriff auf die Demokratie - Autoritäre Staaten spähen mit der Software Pegasus weltweit Journalisten, Menschenrechtler und Oppositionelle aus" und "Mal Freund, mal Feind - Wer nahm die Telefonnummer des französischen Präsidenten Macron ins Visier? Womöglich will Marokko ganz genau wissen, wie ernst es der Verbündete mit seiner Verbundenheit meint". Es folgten weitere Beiträge, die mit den Worten "Spähangriff auf Staatsspitzen - Mehrere Geheimdienste nutzten offenbar die Spionage-Technik Pegasus, um Staats- und Regierungschefs auszuforschen - darunter Frankreichs Emmanuel Macron, Pakistans Imran Khan sowie den früheren belgischen Premier Charles Michel" (), "Amateurhaftigkeit auf der höchsten staatlichen Ebene - Auch Frankreichs Opposition ist von den Ausspähversuchen betroffen. Und greift nun Präsident Macron an" () und "Pegasus - Es geht um Spionage und Überwachung, aber James Bond hat nichts damit zu tun: Diese Woche hat die Welt ein Skandal erschüttert, der mehr nach Agentenfilm als nach Realität klingt" () überschrieben sind. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben.
3Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software "Pegasus" erworben oder verwendet. Er ist der Auffassung, die unwahre Berichterstattung würdige ihn in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herab und verletze ihn in seinen Rechten aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185, 186 StGB.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Gründe
A.
5Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger als ausländischem Staat äußerungsrechtliche Ansprüche nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 186 StGB, weil ausländische Staaten nicht zu dem Kreis von Rechtssubjekten gehörten, die von § 186 StGB geschützt würden. Ausländische Staaten könnten insbesondere nicht als Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, im Sinne von § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB qualifiziert werden. Diese Bestimmung spreche erkennbar in den Kategorien des deutschen Verwaltungsrechts und erfasse nur staatliche Einrichtungen, die nach deutschen Gesetzen geschaffen worden seien. Der Kläger könne einen Anspruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG stützen. Als Staat verfüge der Kläger nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dies ergebe sich auch nicht aus der völkerrechtlichen Anerkennung des Staates als Rechtssubjekt. Lediglich § 104 StGB, welcher die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten unter Strafe stelle, sehe einen singulären Schutz ausländischer Staaten unter einem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt vor. Darüber hinaus gebe es im deutschen Recht keine Vorschriften, die persönlichkeitsrechtliche Aspekte ausländischer Staaten schützten. Insbesondere der Vergleich mit § 90a StGB, welcher die Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Symbole unter Strafe stelle, zeige, dass der Schutz ausländischer Staaten mit Blick auf Persönlichkeitsrechte enger gefasst sei und keine planmäßige Regelungslücke bestünde, welche eine Analogie erlaube. Schließlich enthalte auch das Völkerrecht keine Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch eines ausländischen Staates auf Schutz seiner persönlichkeitsrechtlichen Positionen gegen Eingriffe privater Personen oder Einrichtungen ergebe.
B.
6Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
7Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 10 mwN), ist gegeben. Sie bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom , ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO).
8Das Begehren des Klägers fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche werden von dem - unionsautonom und weit auszulegenden - Begriff der "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit der Erhebung der Klage übt der Kläger keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. , IPRax 2021, 465 Rn. 33 ff. - Movic; vom - C-98/22, IPRax 2023, 547 Rn. 21 ff. - Eurelec Trading).
9Auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört, ändert hieran nichts (vgl. , GRUR-RR 2013, 228 Rn. 10; , RIW 2005, 292 Rn. 23 ff. - Andrew Owusu; vom - C-412/98, NJW 2000, 3121 Rn. 33 ff. - Group Josi). Ein bilaterales Übereinkommen zur internationalen Zuständigkeit zwischen Deutschland und Marokko, dessen Anwendung die Verordnung gemäß Art. 73 Abs. 3 EuGVVO unberührt ließe, ist nicht ersichtlich (vgl. Rauscher in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: 2025, Länderbericht: Marokko). Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ist der allgemeine Gerichtsstand der in Deutschland ansässigen Beklagten eröffnet.
II.
10Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen zu Recht verneint.
111. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
12a) Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits aus dem in § 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelten Herkunftslandprinzip. Ebenso wie die Vorgängerregelung in § 3 TMG a.F., die von § 3 DDG unter redaktionellen Anpassungen weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 20/10031, S. 68), enthält diese Bestimmung keine kollisionsrechtliche Spezialnorm, sondern ein das allgemeine Kollisionsrecht unberührt lassendes, sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. HK-DDG/Gerdemann, 2025, § 3 Rn. 4; zu § 3 TMG a.F. , AfP 2012, 372 Rn. 30; vom - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 25 mwN).
13b) Es kann offenbleiben, ob sich das im Streitfall zur Anwendung berufene Recht aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom , S. 40; im Folgenden: Rom II-Verordnung) oder aus Art. 40 ff. EGBGB ergibt. Denn beide Regelungswerke führen zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts.
14aa) Der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet. Insbesondere weisen die vom Kläger gegen die in Deutschland ansässige Beklagte geltend gemachten äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört. Wie den Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Rom II-Verordnung zu entnehmen ist, ist die Verordnung als loi uniforme ausgestaltet; sie gilt unter anderem auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 17; OGH Österreich, Beschluss vom - 3 Ob 8/14v, BeckRS 2016, 81204 Rn. 11; MüKoBGB/Junker, 9. Aufl., Art. 3 Rom II-VO Rn. 2, 6; jeweils mwN).
15Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche allerdings ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens einer juristischen Person, als welche der Kläger als ausländischer Staat einzuordnen ist, umfassten (so bspw. Oster, Kommunikationsdeliktsrecht, 2019, S. 410 f.; Bizer, Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Medien, 2022, S. 128 ff.; BeckOGK/Fornasier [Stand: ], Art. 40 EGBGB Rn. 16-16.1; einschränkend Dutta, IPrax 2014, 33, 37; a.A. Habbe/Wimalasena, BB 2015, 520, 522; Magnus, RabelsZ 84 [2020], 1, 9 ff.). In diesem Fall würde sich das maßgebliche Kollisionsrecht aus Art. 40 ff. EGBGB ergeben.
16bb) Wie weit die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung reicht, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Parteien haben jedenfalls konkludent eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen, die sowohl den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 Rom II-Verordnung als auch denen des Art. 42 Satz 1 EGBGB genügt.
17(1) Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-Verordnung können die Parteien durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Rom II-Verordnung muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich - nach der deutschen und englischen Fassung "mit hinreichender Sicherheit" bzw. "with reasonable certainty", nach der französischen, spanischen und italienischen Fassung dagegen eindeutig ("de façon certaine", "de manera inequívoca", "in modo non equivoco") - aus den Umständen des Falles ergeben. Damit ist die Vorschrift jedenfalls in der deutschen und englischen Sprachfassung weiter gefasst als die vergleichbare Regelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom , S. 6; Rom I-Verordnung), welche eine "eindeutige" Erkennbarkeit ("clearly demonstrated", "de façon certaine") der Rechtswahl fordert. Ob im Hinblick auf die unterschiedlichen Sprachfassungen und wegen des in Erwägungsgrund 7 der Rom II-Verordnung geforderten Gleichlaufs zwischen den beiden Verordnungen die strengeren Vorgaben der Rom I-Verordnung maßgeblich sind (vgl. von Hein in Calliess/Renner, Rome Regulations, 3. Aufl., Art. 14 Rom II-VO Rn. 24; NK-BGB/Gebauer, 4. Aufl., Art. 14 Rom II-VO Rn. 20), kann allerdings offenbleiben. Denn auch für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung genügt es, dass sich beide Parteien während des Rechtsstreits ausschließlich auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses berufen bzw. ausschließlich auf der Grundlage eines bestimmten Sachrechts vorgetragen haben (vgl. , BGHZ 234, 334 Rn. 19; BAGE 177, 298 Rn. 33; 171, 132 Rn. 79; 154, 348, juris Rn. 28; OGH Österreich, Beschlüsse vom - 6 Ob 71/24w, BeckRS 2025, 10958 Rn. 7; vom - 1 Ob 67/15g, abrufbar auf https://www.ris.bka.gv.at/Jus/).
18(2) Auch nach Art. 42 EGBGB kann die übereinstimmende Berufung der Parteien auf eine bestimmte Rechtsordnung als konkludente Rechtswahl gewertet werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 [insoweit nicht abgedruckt], juris Rn. 47; BAG, NJW 2024, 3090 Rn. 5 f.; sowie zu Art. 27 EGBGB , TranspR 2014, 146, juris Rn. 15; vom - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004, juris Rn. 23; BAGE 147, 342, juris Rn. 20; jeweils mwN).
19(3) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer konkludenten Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts auszugehen. Der Kläger hat seine Ansprüche ausschließlich auf deutsches Sachrecht gestützt. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handle, die ihn in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herabwürdigten und ihn deshalb in seinen Rechten aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185, 186 StGB verletzten. Er sei beleidigungsfähig, was sich sowohl aus dem in BGHSt 6, 186 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs als auch unmittelbar aus § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB ergebe. Die beanstandeten Äußerungen seien auch nicht als Verdachtsberichterstattung gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Über diese Fragen haben die Parteien sodann in allen Instanzen gestritten, wobei sie ihren Ausführungen übereinstimmend deutsches Sachrecht zugrunde gelegt haben.
202. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB zu.
21a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sein Begehren nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG stützen. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 28; , BGHZ 176, 175 Rn. 28; vom - VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162, juris Rn. 15).
22b) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre bzw. Staatenwürde abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Zwar verpflichtet der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken (BVerfGE 141, 1 Rn. 65). Art. 25 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den (einfachen) Gesetzen; als Bestandteil des objektiven, im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts sind diese Regeln auch von den deutschen Gerichten zu beachten und nach Maßgabe ihres Regelungsgehalts anzuwenden (vgl. BVerfGE 18, 441, 448, juris Rn. 27; 27, 253, 274 juris Rn. 61; 41, 126, 160, juris Rn. 103; 46, 342, 363 und 403 f., juris Rn. 52 und 139; 141, 1 Rn. 37).
23Entgegen der Auffassung der Revision ist aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.
24aa) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG gehören das Völkergewohnheitsrecht und die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 Buchst. b und c IGH-Statut; BVerfGE 118, 124, 134 f., juris Rn. 30 f.; 141, 1 Rn. 42; BVerfG, NJW 2025, 3560 Rn. 118, 138; jeweils mwN). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2025, 3560 Rn. 138 mwN).
25Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f., juris Rn. 53; 96, 68, 86 f., juris Rn. 59; 109, 13, 27 f., juris Rn. 49). Zu seiner Ermittlung sind die einschlägige Staatenpraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheblichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Entscheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (BVerfGE 109, 13, 28, juris Rn. 50; 117, 141, 150 f., 161, juris Rn. 30, 58; 118, 124, 139, juris Rn. 49; , NJW 2015, 2328 Rn. 15; jeweils mwN).
26Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (, NJW 2015, 2328 Rn. 16; Herdegen in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL, Art. 25 Rn. 41).
27bb) Nach diesen Grundsätzen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates unmittelbar berechtigte, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die sich zwar nur an die Staaten wendet, diese jedoch - auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - verpflichtete, zum Schutz des Ansehens anderer Staaten vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken, nicht feststellbar. Es fehlt insoweit an einer von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragenen Staatenpraxis und an entsprechenden rechtsordnungsübergreifenden Grundprinzipien.
28(1) Der Praxis internationaler Gerichtshöfe sind keine Anhaltspunkte für die Existenz einer völkerrechtlichen Regel mit dem oben dargestellten Inhalt zu entnehmen. Einschlägige Entscheidungen eines internationalen Gerichtshofs sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
29(2) Gleiches gilt für Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte. Die von der Revision angeführten Fälle bieten keine Anhaltspunkte für die Existenz einer völkerrechtlichen Regel, nach der der Grundsatz der Staatenehre sich auch auf den Schutz vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen Privater erstreckt. Die Entscheidung des Arbitration Tribunal vom (Saudi-Arabia v. Aramco, International Law Reports 27 [1963], S. 117, 155 f.) betrifft allein die Staatenimmunität als Ausfluss des Prinzips der souveränen Gleichheit von Staaten sowie die vom Arbitration Tribunal daraus abgeleiteten Folgerungen für das anwendbare Sachrecht. Auch die im von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten genannte Entscheidung in der Rechtssache "Neuseeland gegen Frankreich" vom hat weder das Verhalten Privater noch Einwirkungspflichten des Staates auf Private zum Gegenstand; sie befasst sich mit dem Vorwurf Neuseelands, Frankreich habe eine - im Anschluss an das Versenken des Schiffs "Rainbow Warrior" durch Agenten der französischen Direction Générale de la Sécurité Extérieure vor der Küste Neuseelands geschlossene - bilaterale Vereinbarung gebrochen, indem es seine Agenten vorzeitig und ohne die erforderliche Zustimmung Neuseelands nach Frankreich zurückgeholt habe (UN Reports of International Arbitral Awards, Vol. XX, S. 215 ff., abrufbar unter https://legal.un.org/riaa/cases/vol_XX/215-284.pdf; vgl. auch Richter in Menzel/Pierlings/Hoffmann, Völkerrechtsprechung, 2005, S. 760 ff.).
30Die vom Rechtsgutachten in diesem Zusammenhang zitierten Artikel des von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission - ILC) im Jahre 2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Konventionsentwurfs zur Staatenverantwortlichkeit (Articles on State Responsibility - Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/56/83; im Folgenden: ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, abrufbar unter https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/9_6_2001.pdf) führen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Sie regeln die Verantwortlichkeit der Staaten für Völkerrechtsverletzungen, die von ihnen oder von Personen begangen wurden, deren Verhalten sich die Staaten zurechnen lassen müssen, weil sie hoheitlich handeln, vom Staat gelenkt oder kontrolliert werden oder deren Verhalten vom Staat als eigenes anerkannt wird ("Responsibility of a State for its internationally wrongful acts"; vgl. zur Zurechnung Art. 4 - 11 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit; zu Art. 25 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit BVerfGE 118, 124, 136 ff., juris Rn. 35 ff.; , NJW 2015, 2328 Rn. 18). Handlungen vom Staat unabhängiger Privatpersonen, die - wie im Streitfall die Beklagte - die genannten Zurechnungskriterien nicht erfüllen, erfassen sie jedoch nicht.
31(3) Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Regel entnehmen, nach der Staaten zum Schutz ihrer Staatenehre berechtigt wären, Privatpersonen eines anderen Staates auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen, bzw. andere Staaten verpflichtet wären, auf Private entsprechend einzuwirken. Die einschlägige Rechtsprechung spricht vielmehr gegen eine solche Regel.
32(a) In seinem Urteil vom in der Sache OOO Memo gegen Russland (Nr. 2840/10), die vom Gerichtshof als besonders wichtige "affaire phare" bezeichnet worden ist (https://ks.echr.coe.int/documents/d/echr-ks/key-cases-2022-fre), hat der Gerichtshof entschieden, dass zivilrechtliche Verleumdungsklagen, die von einer juristischen Person erhoben werden, die öffentliche Gewalt ausübt, in der Regel ("en règle générale") nicht als Verfolgung des legitimen Ziels des "Schutzes des guten Rufs … anderer" gemäß Art. 10 Abs. 2 der Konvention angesehen werden können (EGMR [3. Sektion], Urteil vom - Nr. 2840/10 Rn. 47 - OOO Memo; bestätigt durch EGMR [1. Sektion], Urteil vom - Nr. 15076/17 Rn. 37 - Tata). Zur Begründung dieses Ergebnisses hat der Gerichtshof auf die Rechtslage in England und Wales (s. dazu unten Ziffer (4)(b)(bb)) verwiesen und ausgeführt, dass die Freiheit der Medien ernsthaft beeinträchtigt werden könne, wenn die Exekutive, die durch ihre Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit in der Lage sei, auf negative Behauptungen vor dem "Gericht der öffentlichen Meinung" zu reagieren, durch den Schutz ihres guten Rufs vor Kritik der Medien geschützt würde. Die Ermächtigung der Exekutive, Verleumdungsklagen gegen Medienvertreter zu erheben, bedeute eine übermäßige und unverhältnismäßige Belastung für die Medien und könne nur abschreckend auf diese wirken, wodurch sie in der Erfüllung ihrer Informationsaufgabe und ihrer Rolle als Wachhund behindert würden (EGMR [3. Sektion], Urteil vom - Nr. 2840/10 Rn. 45 - OOO Memo: "Autoriser les organes exécutifs à introduire des actions en diffamation contre des représentants des médias fait peser sur les médias une charge excessive et disproportionnée et ne peut qu’avoir sur ces derniers un effet dissuasif propre à les entraver dans l’accomplissement de leur mission d’information et leur rôle de chien de garde").
33(b) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich diese Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils auf innerstaatliche Sachverhalte bezogen. Ihnen ist aber nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof der Auffassung wäre, dass ausländischen Staaten zum Schutz ihres Ansehens weitergehende Rechte einzuräumen seien - ein Staat mithin berechtigt wäre, Privatpersonen, die nicht seiner Hoheitsgewalt unterliegen, auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen, oder Staaten verpflichtet wären, dies anderen Staaten in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Die Begründung der Entscheidungen des Gerichtshofs spricht vielmehr gegen eine solche Annahme.
34(4) Ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich sind Entscheidungen nationaler Gerichte, die eine entsprechende Staatenpraxis belegen würden.
35(a) Dies gilt zum einen für deutsche Gerichte. Lediglich das Kammergericht hat die Anspruchsberechtigung eines ausländischen Staates im Beschluss vom (AfP 1999, 361) ohne nähere Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Problematik für nicht ausgeschlossen gehalten und die Klage aus anderen Gründen abgewiesen. Im Übrigen sind keine Entscheidungen ersichtlich, in denen ein von einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung betroffener Staat als berechtigt angesehen worden ist, zum Schutz seiner Staatenehre eine Privatperson auf Unterlassung dieser Äußerungen in Anspruch zu nehmen.
36(aa) Die Revision kann ihre abweichende Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des (BVerwGE 64, 55 - Spruchbänder vor chilenischer Botschaft) stützen. Aussagen zu einer individualverpflichtenden Wirkung des völkerrechtlich geschützten Grundsatzes der Staatenehre sind dieser Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen wie Aussagen zu etwaigen Schutzpflichten des Staates, die über den dort betroffenen Bereich des Schutzes diplomatischer Vertreter hinausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die "durch § 103 StGB [a.F.] mittels des Ehrenschutzes seiner amtlichen Repräsentanten geschützte Würde des fremden Staates" als polizeiliches Schutzgut im Sinne von § 15 Abs. 2 VersG iVm § 32 PolG angesehen (BVerwGE 64, 55, 61, juris Rn. 44) und die "Unverletzlichkeitder Würde anderer Staaten" als "notwendige unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten" bezeichnet (BVerwGE 64, 55, 64, juris Rn. 52; kritisch demgegenüber Kreß/Raube in MüKoStGB, 5. Aufl., § 104 Rn. 16). Wie sich insbesondere aus dem zweiten Leitsatz und den Erwägungen in Rn. 42 (juris) der Entscheidung ergibt, beziehen sich diese Ausführungen aber nur auf die Konstellation des Schutzes ausländischer Repräsentanten und Diplomaten im Empfangsstaat (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom , BGBl. II 1964 S. 957 - WÜD; so auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Straftaten gegen ausländische Staaten [§§ 102-104 StGB] im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der "Staatenehre", 2016, WD 2 - 3000 - 085/16, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 2 iVm Abs. 1 VersG darin gesehen, dass das Zeigen der Spruchbänder mit der Aufschrift "Mörderbande" vor der chilenischen Botschaft den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 1 StGB a.F. erfüllt habe (Rn. 41), bei dem es sich um "die konkrete innerstaatliche Ausprägung der schon kraft ungeschriebenen Völkerrechts geltenden Grundsätze der Unverletzlichkeit der Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten anderer Staaten" handele (BVerwGE 64, 55, 59 f., Leitsatz 2 und juris Rn. 42).
37In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob die einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen - Art. 22 WÜD (Unverletzlichkeit der Diplomatischen Vertretungen) bzw. Art. 29 WÜD (Unverletzlichkeit der Diplomaten) - "Pflichten oder jedenfalls Grenzen der Freiheit von Privatpersonen statuieren" (BVerwGE 64, 55, 59, juris Rn. 41).
38(bb) Auch der - ein versammlungsrechtliches Verbot, Bilder an die Fassade der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin zu projizieren, betreffenden - Entscheidung des (BVerfG, NJW 2024, 1028) sind keine Aussagen zu über den Bereich des Diplomatenrechts hinausgehenden staatlichen Schutzpflichten im Zusammenhang mit Äußerungen Privater zu entnehmen. Auch diese Entscheidung betrifft die Konstellation des Schutzes diplomatischer Missionen im Empfangsstaat (Art. 22 WÜD), in concreto den Schutz vor einer in das Eigentumsrecht nach § 903 BGB eingreifenden Inanspruchnahme der Fassade des Botschaftsgebäudes, durch den dieses für eine Meinungsäußerung Dritter instrumentalisiert werden sollte (BVerfG, NJW 2024, 1028 Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang vielmehr klargestellt, dass sich aus Art. 22 Abs. 2 WÜD keine Pflicht des Empfangsstaates ergibt, die Mission des Entsendestaates vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechenden Meinungsäußerungen zu schützen (BVerfG, NJW 2024, 1028 Rn. 10).
39(b) Nicht ersichtlich sind ferner Entscheidungen ausländischer Gerichte, die Anhaltspunkte für eine entsprechende Staatenpraxis böten.
40(aa) Die insoweit im klägerseits vorgelegten Rechtsgutachten zitierten Entscheidungen des US Supreme Court (Schooner Exchange v. McFaddon, 11 U.S. 116 [1812]; L'invincible, 14 U.S. [1 Wheat.] 238 [1816]; The Santissima Trinidad, 20 U.S. [7 Wheat.] 283 [1822]; Ex parte Republic of Peru, 318 U.S. 578 [1943]) betreffen jeweils die Würde eines Staates unter dem Aspekt der Staatenimmunität bzw. der Souveränität als Völkerrechtssubjekt. Aussagen zu etwaigen Beeinträchtigungen des Ansehens eines Staates durch Äußerungen einer Privatperson finden sich dort nicht. Vielmehr gehören gerade die Vereinigten Staaten von Amerika zu den Staaten, die in ihrer Rechtsprechung der Meinungs- und Pressefreiheit traditionell einen besonders hohen Stellenwert zukommen lassen (vgl. US SC, New York Times Co. v. Sullivan, 376 U.S. 254, 270 [1964]: "Thus, we consider this case against the background of a profound national commitment to the principle that debate on public issues should be uninhibited, robust, and wide-open, and that it may well include vehement, caustic, and sometimes unpleasantly sharp attacks on government and public officials"; zu weiteren Beispielen der US-amerikanischen Rechtsprechung vgl. Kutner, 54 Common Law World Rev. [2025], S. 125, 126 ff.; zum hohen Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit in den USA zudem Collings, Protecting All the Flags but Not the Freedom of Speech, VerfBlog, 2020/1/17; Watts, Recueil des Cours, 1994, III, S. 13, 43; Beater, Zivilrechtlicher Schutz vor der Presse als konkretisiertes Verfassungsrecht, 1996, S. 29 ff., 45; Peled, 35 Brook. J.Int'L. [2010], S. 107, 113 ff. mwN).
41(bb) Diese im Common Law verankerte Rechtstradition spiegelt sich auch im Recht des Vereinigten Königreichs wider. So schließen das englische und das schottische Recht staatliche Körperschaften grundsätzlich vom Zugang zu Verleumdungsklagen gegen Privatpersonen aus (Derbyshire Principle im Anschluss an die Entscheidung des United Kingdom House of Lords, Derbyshire County Council v. Times Newspapers Ltd [1993] Appeal Cases 534; vgl. auch EGMR, Urteil vom , Beschwerde-Nr. 68416/01, Steel und Morris gegen das Vereinigte Königreich, § 40; das dort beschriebene Common Law Prinzip hat auch in § 2 Abs. 1 des Defamation and Malicious Publication [Scotland] Act 2021 seinen Niederschlag gefunden, vgl. Reid, Edinburgh Law Review, Vol. 28 Nr. 1, S. 42-60, zitiert nach der open access-Version S. 5 unten, S. 10). Das Derbyshire Principle wurde mit Ausnahme Malaysias in weiteren Common Law Staaten übernommen (vgl. Kutner, 54 Common Law World Rev. [2025], S. 125 ff.).
42Anhaltspunkte dafür, dass zwar nicht der eigene Staat und inländische Behörden, wohl aber ausländische Staaten Verleumdungsklagen erheben könnten, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Schutz ausländischer Staatsoberhäupter führte der britische Lord Justice Lawrence Collins in einer Entscheidung betreffend den Sultan von Brunei aus, ein Staat sei zweifellos verpflichtet, Schritte zu unternehmen, um physische Angriffe auf ein fremdes Staatsoberhaupt im Inland zu verhindern. Doch abgesehen von physischen Angriffen oder Übergriffen handele es sich, sofern es überhaupt eine einheitliche Praxis gebe - was zweifelhaft sei -, lediglich um Höflichkeit oder Freundlichkeit (Entscheidung vom , Mariam Aziz v. Aziz and others [2007] EWCA Civ 712, [2007] All ER [D] 168 [Jul] Court of Appeal). Damit stellt Lord Justice Collins selbst für den - hier nicht betroffenen - Bereich des Ehrenschutzes der Staatsoberhäupter eines Staates nicht nur das Vorliegen einer entsprechenden Staatenpraxis in Frage, sondern nimmt selbst für den Fall, dass eine entsprechende Staatenpraxis bestehen sollte, an, dass diese nicht von der notwendigen Rechtsüberzeugung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (siehe oben 2.b.aa), getragen wird.
43(cc) Darüber hinaus zeigt der Blick auf vergleichbare Klagen des Klägers in Frankreich, dass auch dort Unterlassungsansprüche eines ausländischen Staates wegen etwaiger ehrverletzender Äußerungen Privater verneint werden. So hat jüngst die französische Cour de Cassation ihre Auffassung bekräftigt, nach der ein ausländischer Staat eine Privatperson nicht wegen Verleumdung in Anspruch nehmen kann (vgl. insbesondere die Urteile der Cour de Cassation vom , Nr. 23-83.136, Rn. 12; vom [Plenarentscheidung], Nr. 18-82.737; jeweils abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr; Verly, Légipresse 2024, S. 125 unter Nr. 4). Handelte es sich indes, wie die Revision geltend macht, um einen völkerrechtlich gebotenen Anspruch, wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch die Cour de Cassation hiermit auseinandergesetzt hätte.
44(5) Eine von einer entsprechenden Rechtsauffassung getragene Staatenpraxis kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung", ABl. L 2024/1069 vom ; nachfolgend Anti-SLAPP-Richtlinie) hergeleitet werden. Zwar werden nach deren Erwägungsgrund 15 SLAPP-Klagen üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern und staatlichen Organen, um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen. Die Erwähnung von möglichen Klagen auch "staatlicher Organe" besagt indes nichts über eine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbreitete Rechtsauffassung, wonach Staaten berechtigt wären, zum Schutz ihrer Reputation der Hoheitsgewalt anderer Staaten unterliegende Privatpersonen auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen.
45In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen wegen Ehrverletzung eines ausländischen Staates wird das Fehlen einer Staatenpraxis zudem durch die Ergebnisse der im Jahr 2017 durchgeführten rechtsvergleichenden Studie des Beauftragten für die Freiheit der Medien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) belegt (Griffen, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, 2017, abrufbar unter https://www.osce.org/files/f/documents/b/8/303181.pdf). Hiernach ist es lediglich in sieben von 56 OSZE-Staaten verboten, ausländische Staaten zu beleidigen bzw. zu verleumden ("prohibit to insult foreign states" bzw. "criminal defamationof foreign states", vgl. Griffen aaO S. 25). Selbst in den Staaten, die entsprechende Verbote vorsehen, deuten die verfügbaren Statistiken darauf hin, dass die Anwendung dieser Strafnormen selten ist (Griffen aaO S. 26).
46(6) Völkerrechtlichen Erklärungen lässt sich ein derart weitgehender Schutz des Ansehens der Staaten ebenfalls nicht entnehmen.
47(a) Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen (A/RES/2625 [XXV]). Diese Erklärung, die als Völkergewohnheitsrecht eingeordnet werden kann (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit von VN-Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung, 2020, WD 2 - 3000 - 097/20, S. 6), enthält zwar den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten. Sie hebt in diesem Zusammenhang auch die Pflicht eines jeden Staates hervor, die Rechtspersönlichkeit der anderen Staaten zu achten. Handlungen Privater sind aber ebenso wenig Gegenstand der Erklärung wie Fragen des Äußerungsrechts.
48(b) Vielmehr zeigt sich in den historischen Versuchen, durch entsprechende völkerrechtliche Konventionen eine einheitliche Praxis im Umgang mit Presse und Rundfunk zu schaffen, dass die Vorstellungen der Staaten betreffend die Pflichten eines Staates, andere Staaten vor (ehr-)schädigenden Äußerungen Privater zu schützen, auf der einen Seite und betreffend den Umfang und die Reichweite der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit auf der anderen Seite weit divergieren (vgl. Baade, ZVN 2022, 201, 202). Weder die Genfer Konvention vom über den Gebrauch des Rundfunks im Interesse des Friedens (UN Registrierungsnr. 4319) noch die Konvention über dasinternationale Recht auf Berichtigung (UN Registrierungsnr. 6280) konnten sich universell durchsetzen.
49Art. 3 der Genfer Konvention über den Gebrauch des Rundfunks im Interesse des Friedens sah zum einen eine wechselseitige Verpflichtung der Vertragsparteien vor, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets jede Sendung, die geeignet ist, die internationale Verständigung zu beeinträchtigen, zu verbieten und gegebenenfalls unverzüglich zu unterbinden, wenn die Unrichtigkeit der Aussagen den für die Sendung Verantwortlichen bekannt ist oder bekannt sein sollte. Zum anderen sollten die Vertragsstaaten sich verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die unrichtigen Äußerungen, die geeignet sind, die internationale Verständigung zu beeinträchtigen, so schnell wie möglich und mit den wirksamsten Mitteln berichtigt werden. Gegenwärtig haben sich der Annahme derart weitgehender staatlicher Schutzpflichten indes nur wenige Staaten angeschlossen. Von den Vereinten Nationen werden aktuell weniger als 30 Vertragsparteien gelistet. Insbesondere haben von den ursprünglichen Unterzeichnern Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Australien ihre Beitritte zur Konvention zwischenzeitlich sogar widerrufen (vgl. https://treaties.un.org/Pages/showDetails.aspx?objid=0800000280046246).
50Zu einem Recht ausländischer Staaten auf Gegendarstellung haben sich ebenfalls nur wenige Staaten verpflichtet. Die am von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligte und am in Kraft getretene Konvention über das internationale Recht auf Berichtigung sieht in ihrem Art. 2 Nr. 1 ein Recht auf Gegendarstellung eines Staates gegenüber im Ausland erschienenen Nachrichtenveröffentlichungen vor, die nach Ansicht dieses Staates entweder falsch oder entstellend sind und geeignet sind, seine Beziehungen zu anderen Staaten oder sein nationales Ansehen oder seine Würde zu beeinträchtigen. Die Konvention sollte dabei nach ihrem Art. 1 Nr. 1 sämtliches Nachrichtenmaterial erfassen, das schriftlich oder mittels Telekommunikation in einer Form übermittelt wird, die von Nachrichtenagenturen üblicherweise für die Übermittlung solcher Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung an Zeitungen, Nachrichtenzeitschriften und Rundfunkorganisationen verwendet wird. Auch diese Konvention wurde nur von 17 Staaten, mithin weniger als 10 % der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ratifiziert (vgl. https://treaties.un.org/Pages/showDetails.aspx?objid=0800000280033202). Sie ist damit - was auch das von der Revision vorgelegte ergänzte völkerrechtliche Rechtsgutachten nicht in Frage stellt - nicht geeignet, eine positive völkerrechtliche Vertragspraxis zu begründen oder zu unterstützen, die als Indikator für das Vorliegen einer den jeweiligen Regelungsgehalten des völkerrechtlichen Vertrages entsprechenden und von der notwendigen Überzeugung getragenen Staatenpraxis dienen könnte.
51(c) Gegen die Existenz eines völkerrechtlichen Gewohnheitssatzes, der Staaten verpflichtet, auf Private einzuwirken, wenn deren Äußerungen das Ansehen eines anderen Staates beschädigen, sprechen weitere Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen, der Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie des Europarates, in denen nicht nur eine deutliche Zurückhaltung gegenüber der Zulässigkeit ziviler Verleumdungsklagen durch staatliche Einrichtungen, sondern auch ein Streben nach Abschaffung strafrechtlicher Sanktionen für Verleumdungen im Allgemeinen zum Ausdruck kommt.
52In diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen ist zunächst der am in Kraft getretene und in 175 Staaten geltende Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), der in Art. 19 jedem Individuum das Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit garantiert. Hiervon umfasst ist auch das Recht, die Politik und die Praktiken (anderer) Staaten einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. Tomuschat in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 226 Rn. 19; Kokott in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 3. Aufl., S. 88; Epping in ders./Heintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 7 Rn. 263; Kreß/Raube in MüKoStGB, 5. Aufl., Vor § 102 Rn. 2, § 104 Rn. 16 f.). Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 34, die als Auslegungshilfe für die Anwendung von Art. 19 IPbpR dient, darauf hingewiesen, dass in Fällen öffentlicher Debatten über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im politischen Bereich und über öffentliche Institutionen der Wert, den der Pakt der uneingeschränkten Meinungsäußerung beimisst, besonders hoch sei und dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, einschließlich derjenigen, die höchste politische Ämter ausüben, wie Staats- und Regierungschefs, legitimerweise Kritik und politischer Opposition ausgesetzt seien; es hat die Staaten darüber hinaus dazu aufgefordert, (sämtliche) strafrechtliche Sanktionen für Verleumdungen abzuschaffen (vgl. Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, General comment No. 34 [2011], CCPR/C/GC/34, §§ 38 und 47). Ähnlich äußerte sich die Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung in ihrem Bericht vom (UN Doc. A/HRC/47/25, §§ 41, 42, 89).
53In einer gemeinsamen Erklärung vom sprachen sich zudem der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Meinungs- und Äußerungsfreiheit, der OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien sowie der OAS-Sonderberichterstatter für Äußerungsfreiheit dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten als Minimum ihre Verleumdungsgesetze unter anderem dahin gehend anpassen, dass der Staat, Regierungsstellen und Behörden aller Art daran gehindert werden, Verleumdungsklagen einzureichen (Joint declaration "Current Challenges to Media Freedom", abgedruckt in OSCE Representative on Freedom of the Media, Joint Declarations of the representatives of intergovernmental bodies to protect free media and expression, 2013, S. 21, 23). In Bezug auf zivilrechtliche Verleumdungsklagen empfahl auch eine von der OSZE organisierte Konferenz im Jahr 2003 ausdrücklich, dass nur natürliche und juristische Personen, nicht aber öffentliche oder staatliche Einrichtungen Verleumdungsklagen erheben dürfen sollten (OSZE, Ending the Chilling Effect - Working to Repeal Criminal Libel and Insult Laws, 2004, S. 87). Die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien hat zuletzt 2021 alle teilnehmenden Staaten aufgefordert, die abschreckende Wirkung ("chilling effect") öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Verleumdung auf das Recht der Medien zur freien Veröffentlichung von Nachrichten sowie auf das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen und Ideen anzuerkennen. Sie empfiehlt daher den Behörden aller OSZE-Staaten davon abzusehen, Journalisten und andere Medienschaffende wegen Verleumdung strafrechtlich zu verfolgen (OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Special report - legal harassment and abuse of the judicial system against the media, 2021, S. 8 und S. 11 Empfehlungen Nr. 7 und 8). Die Abschaffung einschlägiger Straftatbestände forderten auch die oben bereits erwähnten (Sonder-)Berichterstatter sowie derjenige der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker der Afrikanischen Union (AU) in einer gemeinsamen Erklärung vom (OAS, OHCHR, OSCE, AU, Joint Declaration on Freedom of Expression and »Fake News«, Disinformation and Propaganda, FOM.GAL/3/17, Ziffer 2 b).
54Diese Beurteilungen werden von der Kommission für die Einhaltung der Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten des Europarates geteilt. Diese hat die Russische Föderation im Jahr 2005 aufgefordert, das Recht staatlicher Behörden, auf eine Beeinträchtigung ihres Ansehens gestützte Klagen gegen Medien und Journalisten zu erheben, abzuschaffen, da diesen per se weder Würde, Ehre noch Reputation zukommen könne (vgl. Bericht der Kommission vom über die Einhaltung der Verpflichtungen und Zusagen der Russischen Föderation, Dok. 10568 Rn. 392 f.). Die Kommission hat zudem geäußert, dass die Verfolgung entsprechender Ehrdelikte als Straftat nicht nur im Widerspruch zur Staatenpraxis in den anderen Mitgliedstaaten stehe, sondern auch ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK bestünden (vgl. Bericht der Kommission aaO Rn. 391). Hierzu fügt sich die Entschließung 1577 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Entkriminalisierung der Diffamierung (Towards decriminalisation of defamation) aus dem Jahr 2007, die unter anderem die Abschaffung von Freiheitsstrafen für Verleumdung fordert (vgl. Nr. 13 der Entschließung).
55(7) Schließlich wird auch im gegenwärtigen völkerrechtlichen Schrifttum - soweit es sich dazu überhaupt äußert - ein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz der Staatenehre zum umfassenden Schutz vor Äußerungen Privater nicht vertreten. Eine Ansicht, nach der sich aus dem Völkerrecht ein unmittelbar individualverpflichtender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch ergibt, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber gibt es zwar durchaus Stimmen, die dem Grundsatz der Staatenehre auch eine Schutzdimension zuerkennen. Auch nach diesen Lehrmeinungen umfasst diese Schutzdimension aber keine völkerrechtliche Pflicht, in Fällen verunglimpfender Äußerungen durch Private auf diese einzuwirken. Zum einen wird diese Schutzdimension in der Regel nur auf die Bereiche des Diplomaten- und Konsularrechts bezogen. Zum anderen wird die Einwirkungspflicht auf Extremfälle beschränkt, deren Grenze bei Art. 26 GG (Vorbereitung eines Angriffskrieges) gezogen wird. Auch für diese Extremfälle fehlt es zudem an Belegen, die über den Verweis auf die entsprechenden deutschen Regelungen hinausgehen und die auf eine entsprechende Staatenpraxis hindeuten könnten.
56(a) Aufgrund der Zeitbedingtheit des Völkerrechts ist der Fokus auf das Völkerrecht im Lichte seiner aktuellen Anwendung zu richten (vgl. H.-J. Cremer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 235 Rn. 11; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., S. IX und §§ 573 ff.; Kunig, Jura 1998, 160). Dies gilt umso mehr, als gerade der Grundsatz der Staatenehre in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Wandel durchlaufen hat (vgl. zu den Entwicklungen im Umgang mit Ehrverletzungen Kreß/Raube in MüKoStGB, 5. Aufl., Vor § 102 Rn. 2 mwN; Kokott in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 3. Aufl., S. 88; Richter in Menzel/Pierlings/Hoffmann, Völkerrechtsprechung, 2005, S. 763). Die Fortentwicklung des Völkergewohnheitsrechts im Bereich des Ehrenschutzes zeigt sich auch in den Völkerrechtslehrbüchern. Während der von der Revision mehrfach mit seinem Lehrbuch zum Völkerrecht in der Auflage von 1964 zitierte Verdross noch umfangreichere Ausführungen zur Staatenehre machte, heißt es in der aktuellsten Auflage dieses - später mit Simma als Universelles Völkerrecht fortgeführten - Werkes von 1984 zur Staatenehre nur noch, dass zur gegenseitigen Achtung der Persönlichkeit der Staaten auch die Pflicht zur Achtung ihrer Ehre gehört (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., §§ 77, 455). Das von Seidl-Hohenveldern begründete Lehrbuch zum Völkerrecht enthält anders als die früheren unter Mitwirkung von Seidl-Hohenveldern erschienen Auflagen (zuletzt ders./Stein, Völkerrecht, 10. Aufl. 2000) in der neuesten Auflage keine Ausführungen zum Grundsatz der Staatenehre mehr (vgl. Stein/von Buttlar/Kotzur, Völkerrecht, 15. Aufl. 2024).
57Der Senat hat daher die Ausführungen insbesondere von Gerland (Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten, in van Calker/Mayer/Gerland, Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Staatsgewalt, 1906, S. 113 ff.), von Liszt (FS Martitz, 1911, S. 437 ff.), Gröne (Die Staatenehre als Völkerrechtsbegriff, 1933, S. 91), Preuss (AJIL [28] 1934, S. 649 ff.), Zellweger (Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für die Presse, 1949), von Münch (Das völkerrechtliche Delikt in der modernen Entwicklung der Völkerrechtsgemeinschaft, 1963, S. 224 ff.), Killinger (Feindliche Handlungen Privater gegen fremde Staaten, 1967, S. 9 und 76 f.) und Partsch (Von der Würde des Staates, 1967, S. 18 ff.) zwar zur Kenntnis genommen, hält diese aber für die Ermittlung einer gegenwärtigen Staatenpraxis bzw. des gegenwärtig geltenden Völkergewohnheitsrechts nicht für aussagekräftig (vgl. auch Merten, FS Isensee, 2007, S. 123).
58(b) Für die gegenwärtige Völkerrechtsliteratur ist festzustellen, dass die Ehre bzw. die Würde eines Staates in vielen Lehrbüchern und Lexika nicht behandelt wird (neben dem bereits erwähnten Stein/Buttlar/Kotzur, Völkerrecht, 15. Aufl. 2024 vgl. auch Bleckmann, Völkerrecht, 2001; Herdegen, Völkerrecht, 23. Aufl. 2024; Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020; Kempen/Hillgruber/Grabenwarter, Völkerrecht, 3. Aufl. 2021; Kokott/Doehring, Grundzüge des Völkerrechts, 3. Aufl.; Krajewski, Völkerrecht, 3. Aufl. 2023; Peters/Petrig, Völkerrecht: Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2023; Proelß, Völkerrecht, 9. Aufl. 2023; Schöbener, Völkerrecht: Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014; Schweisfurth, Völkerrecht, 2006; Aust, Handbook of International Law, 2. Aufl. 2010; Crawford, Brownlie's Principles on International Law, 9. Aufl. 2019; Evans, International Law, 5. Aufl. 2018; Klabbers, International Law, 4. Aufl. 2024; Shaw, International Law, 9. Aufl. 2021). Dies entspricht dem Befund des von der Revision vorgelegten Rechtsgutachtens.
59(c) Daneben finden sich völkerrechtliche Publikationen, auf welche ebenfalls zum Teil das von der Revision vorgelegte Rechtsgutachten verweist, nach denen auch das moderne Völkergewohnheitsrecht die Staatenehre zumindest in der Hinsicht als Rechtsgut anerkennt, wie sie den Pflichten des Wiener Übereinkommens zum Schutz von diplomatischen Beziehungen zu Grunde liegt, bzw. deren Ausführungen zur Staatenehre sich auf den Schutz des Staatsoberhaupts beschränken oder die nur abstrakt ein Recht auf "Achtung und Schutz der Ehre des Staates" postulieren (vgl. Kreß/Raube in MüKoStGB, 5. Aufl., Vor § 102 Rn. 14; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl. 2003, Rn. 487; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I-1, 2. Aufl. 1989, S. 249 ff.; Watts/Foakes, Heads of State, MPEPIL, 2023, Rn. 13; Watts, The legal position in international law of heads of states, heads of governments and foreign ministers, Recueil des Cours, 1994, III, S. 13 ff., 40-48; Heinen, Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes, 2005, S. 82 ff.; Löwer in Menzel/Pierlings/Hoffmann, Völkerrechtsprechung, 2005, S. 115, 121; siehe hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Straftaten gegen ausländische Staaten [§§ 102-104 StGB] im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der Staatenehre, WD 2 - 3000 - 085/16). Anhaltspunkte für einen völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz zum Schutz vor Äußerungen Privater außerhalb des - hier nicht betroffenen - Bereichs des Schutzes der Repräsentanten und diplomatischen Vertreter eines ausländischen Staates finden sich hier nicht.
60(d) Selbst diejenigen, die über den Bereich des Diplomaten- und Konsularrechts hinaus vertreten, dass ein Staat grundsätzlich verpflichtet sei, die Beeinträchtigung der Rechte anderer Staaten durch Privatpersonen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, zu verhindern, sind nicht der Auffassung, dass Staaten über das bestehende kodifizierte Recht (insbes. § 80a, §§ 102 ff. StGB) hinaus verpflichtet seien, auf Private zum Schutz der Ehre anderer Staaten vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen einzuwirken (vgl. Kokott in Lexikon des Rechts, Völkerrecht, 3. Aufl., S. 88; Epping in ders./Heintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl., § 7 Rn. 263; Gornig, Völkerrecht, 2023, § 43 Rn. 19; ähnlich Merten, FS Isensee, 2007, S. 123, 131, 133; eine entsprechende Einwirkungspflicht ablehnend: von Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl., Rn. 322; Kunig, Jura 1998, 160, 162; Hillgruber, GS Tröndle, 2019, S. 925, 936 Fn. 64).
61Die sich auf diese Völkerrechtslehrer stützende Argumentation der Revision übersieht, dass auch diese eine Einschränkung der völkerrechtlich gebotenen staatlichen Schutzpflichten annehmen, wenn auf Seiten der Privaten völkerrechtlich geschützte Rechte, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Pressefreiheit, betroffen sind. Ehrverletzungen sind auch nach der Auffassung dieser Vertreter nur in extremen Fällen völkerrechtswidrig. Sie folgen insoweit der ursprünglich von Seidl-Hohenveldern vertretenen Ansicht (vgl. zuletzt ders./Stein, Völkerrecht, 10. Aufl. 2000, Rn. 1541), nach der für diese "extremen Fälle" Art. 26 Abs. 1 GG eine angemessene Grenze ziehe. Demnach soll die Schutzpflicht des Staates erst bei Handlungen greifen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Die völkerrechtlich gebotenen Einwirkungspflichten des Staates auf Private würden daher in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend in § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression) und in §§ 102 ff. StGB (Straftaten gegen ausländische Staaten) umgesetzt (vgl. Kokott aaO; Epping aaO; Gornig aaO Fn. 44). Um Pflichten des Staates im Zusammenhang mit derartigen Fällen geht es indes vorliegend nicht.
623. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Strafgesetzbuches stützen kann. Der ausländische Staat wird insbesondere weder von §§ 185 f. StGB geschützt (a), noch gibt es im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 - 104a StGB) eine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt (b). Die Vorschriften zum Schutz des Staates in den ersten beiden Abschnitten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 - 101a StGB), insbesondere § 90a StGB, welcher die Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder unter Strafe stellt, wie auch § 90b StGB, der die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von deutschen Verfassungsorganen unter Strafe stellt, lassen sich nicht auf den Schutz eines ausländischen Staates übertragen (c).
63a) Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 f. StGB zu.
64aa) Die Bestimmungen in §§ 185 f. StGB schützen im Ausgangspunkt das auf der Menschenwürdegarantie und der freien Entfaltung der Persönlichkeit basierende allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Ehre natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 79/23, AfP 2025, 214 Rn. 18, 27; , BGHSt 6, 186, 191, juris Rn. 19; BVerfGK 8, 89, juris Rn. 49). Von diesem Schutz wird der Kläger als (ausländischer) Staat nicht erfasst. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfGK 8, 89, juris Rn. 49; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 28; , BGHZ 176, 175 Rn. 28; vom - VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162, juris Rn. 15).
65bb) Zwar bezieht sich der Schutz der §§ 185 f. StGB - wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen ist - nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Ein Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 f. StGB scheitert insoweit aber schon daran, dass taugliche Tatobjekte der in §§ 185 f. StGB geregelten Ehrdelikte nur inländische Stellen sind.
66Dies folgt - anders als das Berufungsgericht meint - allerdings nicht aus einer Parallele zum Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG. Der Begriff der Behörde kann in einzelnen Strafvorschriften auch ausländische Behörden erfassen (vgl. für § 164 StGB [bzgl. Besatzungsbehörden] , NJW 1952, 1385; für § 279 StGB a.F. [bzgl. ausländischen Konsulaten in Deutschland] , BGHSt 18, 333, juris Rn. 9 f.; ablehnend etwa für § 170b StGB in der Fassung vom [nur Schutz deutscher Sozialbehörden] , BGHSt 29, 85, 87, juris Rn. 7 ff.). Entscheidend dafür, was in den einzelnen Strafbestimmungen unter "Behörde" zu verstehen ist, ist der Schutzzweck der jeweiligen Norm (vgl. , BGHSt 18, 333, juris Rn. 9). Insbesondere dann, wenn eine Strafvorschrift Rechtsgüter des Staates schützt, kann ihre Auslegung ergeben, dass nur inländische Interessen geschützt werden sollen (vgl. , BGHSt 22, 282, 284, juris Rn. 8; vom - 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15 Rn. 45; Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 2019, § 14 I. Rn. 2; Werle/Jeßberger in LK-StGB, 13. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 296; Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 1 Rn. 35 mwN; Eser/Weißer in TK-StGB, 31. Aufl., Vor § 3 Rn. 51; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., Vor §§ 3-7 Rn. 9 mwN; siehe allgemein auch Obermüller, Der Schutz ausländischer Rechtsgüter im deutschen Strafrecht im Rahmen des Territorialitätsprinzips, 1999).
67So liegt der Fall hier. Der Zweck der Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, liegt darin, dasjenige Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können (vgl. BVerfGE 93, 266, 291, juris Rn. 115; BVerfG, AfP 2024, 235 Rn. 29). Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Staatliche Interessen ausländischer Hoheitsträger werden vom Schutzbereich der Vorschrift dagegen nicht erfasst. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit offen. Aus der historischen Entwicklung, dem Gesetzeszweck und der systematischen Stellung im Strafgesetzbuch ergibt sich aber, dass von § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB nur inländische Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, erfasst werden.
68In der Gesetzeshistorie der §§ 185 f. BGB ist eine Erstreckung auf gegen Behörden einer ausländischen Staatsgewalt gerichtete "Ehrdelikte" nicht zum Ausdruck gekommen. Im Rahmen der Strafrechtsreform 1975 wurden in § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB die §§ 196, 197 StGB a.F. übernommen (Bundesregierung, Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch [EGStGB], BT-Drucks. 7/550, S. 234). Diese Vorschriften gingen ihrerseits auf die Regelungen des Reichsstrafgesetzbuches, dieses auf das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes und dieses wiederum auf die §§ 101, 102 des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 (PrStGB) zurück. Dabei war die Ausgestaltung, die das Preußische Strafgesetzbuch in systematischer Hinsicht vorgenommen hatte, für die Fassung des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes bzw. des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 richtungsweisend (vgl. Sandweg, Der strafrechtliche Schutz auswärtiger Staatsgewalt, 1965, S. 57). Bereits das Preußische Strafgesetzbuch hatte insoweit zwischen "Vergehen wider die öffentliche Ordnung" (Sechster Titel, §§ 97 ff.) und "Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten" (Dritter Titel, §§ 78-81) unterschieden, wobei die Beleidigung des "Oberhaupts" bzw. eines "Gesandten" oder "Geschäftsträgers" eines anderen Staates ausdrücklich in den §§ 79 und 80 PrStGB geregelt wurde. Demgegenüber erfasste insbesondere "die Verhöhnung" von "Einrichtungen des Staates" (§ 101 PrStGB) bzw. die Beleidigung "einer der beiden Kammern, einesMitglieds der beiden Kammern, einer anderen politischen Körperschaft, einer öffentlichen Behörde, eines öffentlichen Beamten" (§ 102 PrStGB) nicht nur nachFormulierung und systematischer Stellung, sondern auch nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers nur Einrichtungen des Preußischen Staates (vgl. Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die Preußischen Staaten, Teil II, 1852, S. 162 f.).
69Eine restriktive Auslegung des Begriffs der Behörden und Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, entspricht zudem dem Grundgedanken der Vorschrift, in dessen Zentrum der Schutz des personalen Achtungsanspruchs steht (vgl. die zunehmende Kritik bereits an der Erfassung inländischer Behörden T. Fischer in Fischer, StGB, 72. Aufl., vor §§ 185 ff. Rn. 13-15; F. Fischer, JZ 1990, 68, 72 f.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., vor § 185 Rn. 81 f.; Gaede in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., vor § 185 Rn. 20 mwN; siehe auch EGMR [3. Sektion], Urteil vom - Nr. 2840/10 Rn. 47 - OOO Memo). Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs (siehe oben unter 2.b.bb).
70Schließlich spricht die Systematik des Strafgesetzbuches dagegen, dass vom Schutzzweck des § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB iVm § 185 StGB auch Behörden eines ausländischen Staates erfasst werden. Zum einen werden "Straftaten gegen ausländische Staaten" in den § 102 bis § 104a StGB gesondert geregelt. Dass der Schutz der §§ 185 f. StGB bezüglich der geschützten staatlichen Einrichtungen auf inländische Rechtsgüter beschränkt ist, findet zum anderen auch eine Bestätigung in § 1 Abs. 2 Nr. 9 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes. Nach dieser Vorschrift werden Dienststellen der in der Bundesrepublik stationierten NATO-Truppen mit den in § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Stellen gleichgestellt. Diese ausdrückliche Gleichstellung lässt - da sie andernfalls entbehrlich wäre - darauf schließen, dass der Schutz der §§ 185 f., § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB allein inländische Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, erfasst. Aus den vorstehenden Gründen kann die Revision auch aus dem , juris Rn. 23 f.), in dem die deutsche Bundesregierung als beleidigungsfähig angesehen worden ist, deren Verunglimpfung in § 97 StGB a.F. unter bestimmten Vor-aussetzungen noch besonders unter Strafe gestellt war, nichts Günstiges für sich herleiten.
71b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Sonderregelungen des Strafgesetzbuches zu "Straftaten gegen ausländische Staaten" (§§ 102-104a StGB) als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB berufen. Es fehlt bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestands dieser Strafnormen. Die Beklagte hat weder einen Angriff auf Organe oder Vertreter des Klägers im Inland verübt (§ 102 StGB), noch Flaggen oder sonstige Hoheitszeichen des Klägers verletzt (§ 104 StGB).
72c) Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 90a, 90b StGB zu. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmungen ist nicht erfüllt. § 90a StGB stellt die Verunglimpfung des deutschen Staates und seiner Symbole unter Strafe. Schutzobjekte sind nur die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder (vgl. BVerfG, AfP 2012, 141 Rn. 24 mwN; , BGHSt 6, 324, 325; Beschluss vom - 3 StR 27/18, NStZ 2019, 659 Rn. 11). § 90b StGB regelt die Strafbarkeit der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung deutscher Verfassungsorgane. Schutzobjekte dieser Bestimmung sind die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder, ihre Regierungen und Verfassungsgerichte sowie die einzelnen Mitglieder dieser Organe in ihrer amtlichen Eigenschaft (vgl. Anstötz in MüKoStGB, 5. Aufl., § 90b Rn. 4 f.; BeckOK StGB/Valerius, 67. Aufl. [Stand: ], § 90b Rn. 2; Sternberg-Lieben/Weißer in TK-StGB, 31. Aufl., § 90b Rn. 2). Ausländische Staaten werden demgegenüber nicht erfasst. Diese werden im Dritten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches "Straftaten gegen ausländische Staaten" (§§ 102-104a StGB) gesondert geschützt, der eine entsprechende Regelung gerade nicht enthält.
III.
73Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 iVm Art. 25 GG bedarf es nicht.
741. Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 109, 13, 22 f., juris Rn. 34 ff.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff., juris Rn. 110 ff.; 64, 1, 13 ff., juris Rn. 51 ff.; 96, 68, 77, juris Rn. 31; 109, 13, 23, juris Rn. 35). Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319, juris Rn. 119; 96, 68, 77, juris Rn. 31; 109, 13, 23, juris Rn. 35). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 15, juris Rn. 56). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Gerichte dagegen auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1427, juris Rn. 5 und 8; , BGHZ 155, 279, 284 f., juris Rn. 18 f.; vom - XI ZR 193/14, NJW 2015, 2328 Rn. 42).
752. So liegt der Fall hier. Wie unter Ziffer II.2.b.bb dargelegt worden ist, ist keine Regel des Völkerrechts feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. Vielmehr lässt sich dies eindeutig verneinen.
Seiters von Pentz Klein
Allgayer Linder
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR416.23.0
Fundstelle(n):
SAAAK-11363