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BGH 19.02.2026 IX ZR 226/22, NWB 10/2026 S. 601

Mandat | Form und Auslegung einer Vergütungsvereinbarung

Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Anmerkung:

Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG]). Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen. Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfr...

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