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Insolvenzverfahren | Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts
Die Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts muss im Weg der Auslegung der Erklärung (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ermittelt werden. Es kommt darauf an, ob aus objektiver Sicht des Insolvenzverwalters eine entsprechende Erklärung des nach § 64 GmbHG a. F. haftenden Geschäftsführers ihm gegenüber in einer konkreten Situation so verstanden werden musste, dass der vorübergehende Verzicht auf die Verjährungseinrede auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte.
Die Auslegung muss den Interessen beider Seiten gerecht werden. Das Berufungsgericht hat sich nach Auffassung des BGH aber allein an den Interessen des beklagten Geschäftsführers orientiert und die Aufgaben und die besondere Stellung des Insolvenzverwalters unberücksichtigt gel...