Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inlandsbeschränkung des Steuerklassenprivilegs für Familienstiftungen ist europarechtskonform
EuGH, Urteil v. 13.11.2025 - Rs. C-142/24
[i]EuGH, Urteil v. 13.11.2025 - Rs. C-142/24 „Familienstiftung“, NWB UAAAK-04311 Durch ein dürfte die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf Inlandsstiftungen vorerst geklärt sein. Nach Auffassung der Kammer soll die Benachteiligung von Auslandsstiftungen aus Kohärenzgründen zu rechtfertigen sein. Die bisherige Entscheidung des Hessischen FG und auch die Einlassungen des FG Köln im Rahmen des gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahrens hatten Steuerpflichtige noch auf eine Erstreckung des Steuerklassenprivilegs des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf EU-/EWR-Stiftungen hoffen lassen. Die Entscheidung stellt die steuerlichen Berater vor neue Herausforderungen bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ausländische Familienstiftungen.
Der EuGH sieht in der Beschränkung des sog. Steuerklassenprivilegs des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf deutsche Stiftungen einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit.
Die Ausführungen zur Rechtfertigung mit Blick auf die Kohärenz des Besteuerungssystems setzen das Steuerklassenprivileg und die Erbersatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in einen inneren Zusammenhang.
Auch wenn das FG Köln noch über die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu befinden hat, ist der EuGH-Entscheidung durch die Einbeziehung der Erbersatzsteuer und die Nichteinbeziehung des Privilegierungssystems des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eine deutliche Vorentscheidung für eine Rechtfertigung zu entnehmen.