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BGH Urteil v. - III ZR 73/25

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags.

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1 Abs 1 FernUSG

Instanzenzug: Az: 12 U 115/24vorgehend Az: 5 O 81/24

Tatbestand

1    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr für die Teilnahme an einem "Online-Business-Coaching" geleisteten Vergütung in Anspruch.

2    Die Beklagte bietet ein "Online-Mentoring-Programm" an, mit dem die Teilnehmergruppe beim Aufbau eines eigenen Online-Unternehmens -"Coaching-Business"- begleitet werden soll ("Business-Class"). Eine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) gibt es dafür nicht.

3    Die Klägerin schloss mit der Beklagten am einen Vertrag über ein "Business Class Mentoring" mit einer Laufzeit von sieben Monaten zum Preis von 16.000 €. Sie erhielt damit Zugang zu der Online-Plattform "C.         ", auf der Erklärvideos und "Workbooks" hinterlegt waren. Weiter gab es wöchentliche "Live-Calls" mit der Beklagten oder den für sie tätigen sogenannten Expertinnen und an einem Wochenende ein "Kunden-Live-Event" in Baden-Baden. Nach Vornahme einer sogenannten Positionierung durch eine der Expertinnen wurde für die Klägerin "Mentoring von Business-Frauen" als Unternehmensgegenstand ausgesucht. Eine weitere Expertin kümmerte sich sodann um das betreffende Markendesign und eine dritte um den Facebook-Auftritt der Klägerin. Diese arbeitete die Videos durch und nahm an den wöchentlichen "Video-Calls" mit der Beklagten oder - je nach bearbeitetem Modul - den Expertinnen sowie der Wochenendveranstaltung teil.

4    Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob Gegenstand des Coaching-Programms die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder die bloße Unterstützung bei der beruflichen Entwicklung war. Die Klägerin hält den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig. Ihre auf Rückzahlung der Kursgebühren gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht - von einer Nebenforderung abgesehen - Erfolg. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter.

Gründe

5    Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. zB Senat, Versäumnisurteil vom - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).

I.

6    Das Oberlandesgericht hat angenommen, der von den Parteien abgeschlossene "Business-Class-Coaching-Vertrag" sei nicht nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sei auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar, weil es an der vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG fehle. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte eine solche Überwachung geschuldet habe. Ihr sei ihrem Vortrag zufolge lediglich die Möglichkeit versprochen und gegeben worden, Fragen zu stellen. Ungeachtet des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals zugrunde zu legenden weiten Verständnisses genüge entgegen der - teilweise auch in der Rechtsprechung vertretenen - Auffassung der Klägerin die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, Fragen zur Selbstkontrolle zu stellen, nicht. Dass auch eine Kontrolle durch die Beklagte oder ihre Mitarbeiter habe stattfinden sollen, sei damit nicht dargetan. Auch die Freischaltung der Module habe nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorausgesetzt, dass die bisherigen Aufgaben zufriedenstellend gelöst worden seien.

7    Die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes hat das Berufungsgericht hingegen bejaht. Die Klägerin habe im Vorfeld einer Existenzgründung und damit als Verbraucherin gehandelt. Zudem sei der Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht auf Verbraucherverträge beschränkt. Der Vertrag sei auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet gewesen, was schon wegen der bis auf einen Ausnahmefall unterschiedlichen (physischen) Aufenthaltsorte von Lehrendem und Lernenden bereits nach dem Wortlaut des § 1 FernUSG ganz überwiegend in räumlicher Trennung geschehen sei.

II.

8    Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB weder bejahen noch verneinen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zwischen den Parteien am geschlossene "Business-Class-Coaching-Vertrag" in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes fällt und er deshalb mangels erforderlicher Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG - und möglicherweise auch gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG, §§ 126b, 125 BGB - nichtig ist. Das Berufungsgericht hätte den Anspruch nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen, es mangele an der Vereinbarung einer Lernerfolgskontrolle. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen bleibt überdies unklar, welchen Charakter der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag genau hatte, das heißt, ob der Klägerin nach seinem Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollten und dies zumindest überwiegend räumlich getrennt erfolgen sollte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).

91.    Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Abweisung der Klage auf das Fehlen einer Lernerfolgsüberwachung gestützt, weil es ein der Klägerin insoweit möglicherweise vertraglich eingeräumtes Recht, zu den in dem Kurs behandelten Themen Fragen zu stellen, als nicht ausreichend erachtet hat.

10    Der Senat hat - wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt - bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt ist, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom - III ZR 80/25 [zur Veröffentlichung bestimmt]; vom - III ZR 173/24, BeckRS 2025, 27590 Rn. 18; vom - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 28 und vom - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Individueller Prüfungsaufgaben oder sonstiger spezifischer Lernkontrollen bedarf es hierfür nicht. Ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten ist danach ausreichend, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG zu bejahen.

112.    Indessen genügen die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen entgegen seiner Ansicht nicht, um die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG als erfüllt anzusehen.

12    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf die Klägerin bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieses Gesetz nicht auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Senat, Urteile vom - III ZR 80/25 [zur Veröffentlichung bestimmt]; vom - III ZR 173/24 aaO Rn. 20 und vom aaO Rn. 31 ff m.zahlr.w.N.). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin als Existenzgründerin und damit als Unternehmerin das Rechtsgeschäft mit der Beklagten oder - noch im Vorfeld einer solchen Existenzgründung - als Verbraucherin abgeschlossen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f und Beschluss vom - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f).

13    b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch die Annahme eines auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichteten Vertrages nicht. Nach dem vom Oberlandesgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten Vorbringen der Beklagten war Gegenstand des Vertrages ein "hochprofessionelles und sehr persönlich ausgestaltetes Mentoring-Programm zum Aufbau eines eigenen Unternehmens". Der Fokus des Programms habe darauf gelegen, die Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus in dem bei Vertragsschluss vereinbarten Umfang anzuleiten, zu beraten und zu begleiten. Dies lässt offen, in welchem Umfang dort (auch) Kenntnisse und Fähigkeiten, die beim Aufbau dieses Unternehmens nützlich waren, vermittelt werden sollten oder die von der Beklagten geschuldete Leistung überwiegend auf die individuelle und persönliche Beratung und Begleitung der Kursteilnehmer in einer bestimmten Situation oder Phase gerichtet war. Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls in der Anleitung und der Beratung sei eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu sehen, ist mangels Kenntnis der genauen vereinbarten Inhalte des Programms zu unspezifisch, um darauf das Vorliegen eines (Fern-)Unterrichtsvertrages stützen zu können. Ebenso wenig lässt allein die Bezeichnung des Kurses einen hinreichenden Rückschluss auf den Gegenstand des Vertrages zu. Ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen, ist vielmehr durch Betrachtung des konkret vereinbarten Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf den Schwerpunkt des Vertrages ankommt (vgl. Senat, Urteil vom aaO).

14    Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Leistungen von der Beklagten im Einzelnen erbracht werden sollten, insbesondere was in diesem Kontext unter einem "Mentoring" zu verstehen war. Es erschließt sich nicht, welche Wissensinhalte dabei vermittelt werden sollten beziehungsweise welchen Umfang dies im Vergleich zu anderen vertraglich geschuldeten Leistungen einnehmen sollte oder ob es - wie die Beklagte behauptet hat - vor allem um die Beratung oder Unterstützung der Teilnehmer bei dem Aufbau ihrer jeweiligen Unternehmen ging. Denn auch in Anbetracht dessen, dass die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" in Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG weit auszulegen sind und damit die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - gleichgültig welchen Inhalts - angesprochen ist (vgl. Senat, Urteile vom aaO [zur Veröffentlichung bestimmt] und vom aaO Rn. 21; jew. mwN), bleibt unklar, ob die Beklagte vornehmlich die Vermittlung von Wissen oder im Wesentlichen eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Teilnehmers bei der Gründung seines (Online-)Unternehmens schuldete (vgl. zB Senat, Urteil vom aaO Rn. 23, der die Abgrenzungsfrage dort jedoch offengelassen hat; OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22). Der Annahme des Berufungsgerichts, in der Anleitung und Beratung der Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus im vertraglich vereinbarten Umfang liege eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, fehlt es insoweit an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

15    Ob das Oberlandesgericht wie vor ihm das Landgericht annehmen wollte, Kursziel sei es gewesen, die Beklagte, die über entsprechende Vorkenntnisse nicht verfügte, zu einer Unternehmensberaterin zu machen, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der ergänzenden (pauschalen) Inbezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - und damit im Ergebnis ebenso auf die sonstigen tatsächlichen Feststellungen - des Landgerichts. Denn dieser Aspekt war gerade Gegenstand der im Berufungsurteil zusammenfassend wiedergegebenen Berufungsrügen der Beklagten, mit deren Berechtigung sich die Vorinstanz von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht befasst hat. Mangels Vorlage eines Formularvertrages ist der Senat auch an einer eigenen Auslegung des Vertrages beziehungsweise des darin vereinbarten Leistungsprogramms gehindert.

16    c) Ebenso wenig ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, ob eine Wissensvermittlung im vorstehenden Sinn - sollte eine solche zu bejahen sein - überwiegend räumlich getrennt erfolgen sollte. Denn entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt eine rein physische räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem dafür nicht. Wie der Senat mit Urteil vom (III ZR 137/25 - [zur Veröffentlichung bestimmt]) entschieden hat, setzt eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG voraus, dass die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt (asynchron) erfolgen und der Lernende deshalb zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Lehrender und Lernender sind nur als räumlich getrennt anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fernunterrichtsschutzgesetzes noch nicht bestehende - Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm über ihren Wortlaut hinaus. Ob die synchronen oder asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falls ab. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, hat das Oberlandesgericht dazu bisher keine Feststellungen getroffen.

173.    Dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 oder 2 BGB sittenwidrig war, hat das Berufungsgericht mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Erwägungen verneint.

III.

18    Das Berufungsurteil kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

19    Im neuen Berufungsverfahren wird das Oberlandesgericht Art, Inhalt und Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages im Einzelnen zu klären haben. Sollte es danach wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass nach der zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung die Vermittlung von Wissen im Vordergrund stand (vgl. Senat, Urteil vom aaO Rn. 23), wird es weitere Feststellungen zu dem Verhältnis der synchronen zu den asynchronen Unterrichtsanteilen zu treffen und die maßgeblichen Umstände tatrichterlich zu würdigen haben. Dabei werden etwa Inhalt und Bedeutung dieser Leistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten zu berücksichtigen sein (vgl. zB Senat, Urteile vom [zur Veröffentlichung bestimmt]; vom aaO Rn. 26 und vom aaO Rn. 16). Insbesondere kann es darauf ankommen, welchen Anteil das Durcharbeiten der - asynchronen - Module und "Workbooks" sowie sonstiger schriftlicher Unterlagen oder das Nacharbeiten mündlicher Unterrichtsanteile im Vergleich zu den in Präsenz gehaltenen - synchronen - Veranstaltungen nach dem Konzept der Beklagten beziehungsweise dem realistischerweise zu erwartenden tatsächlichen Aufwand eines durchschnittlichen Teilnehmers in Anspruch nehmen sollten. Ferner wird zu berücksichtigen sein, ob die Teilnahme an den "Präsenzveranstaltungen" freiwillig oder verpflichtend war und ob sie zu einem beliebigen Zeitpunkt durch zeitversetztes Abrufen und Nacharbeiten einer Aufzeichnung ersetzt werden konnte und eine synchrone Teilnahme dadurch entbehrlich wurde (vgl. Senat, Urteil vom aaO Rn. 26). Über die rein quantitative Bemessung der synchronen und asynchronen Unterrichtsanteile hinaus dürften zudem der Inhalt der damit vermittelten Unterrichtsanteile, die Lehrgangsgestaltung und der angesprochene Teilnehmerkreis sowie gegebenenfalls das qualitativ-inhaltliche Gewicht der jeweiligen Anteile für das Erreichen des Lernziels zu berücksichtigen sein (vgl. zB Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, § 1 Rn 13). Anderenfalls läge es in der Hand des Veranstalters, allein durch einen hohen zeitlichen Anteil an "Video-Calls" oder sonstigen in virtueller (oder gegebenenfalls auch physischer) Präsenz durchgeführten Veranstaltungen den Schwerpunkt der Art der Leistungsvermittlung zum Nachteil des Teilnehmers zu verschieben, ohne dadurch neue Lehrinhalte zu vermitteln oder im pädagogisch angezeigten Rahmen bisher Gelerntes zu vertiefen beziehungsweise im gebotenem Umfang Lernerfolgskontrollen durchzuführen. Soweit es nach den insoweit zu treffenden Feststellungen noch von Bedeutung sein sollte, wird das Berufungsgericht zudem auch den von ihm bisher offengelassen Punkt, ob der Klägerin vertraglich - gegebenenfalls auch nur konkludent - ein Fragerecht zum Lernstoff eingeräumt worden ist, nachzugehen haben und den Streitstoff gegebenenfalls unter Einbeziehung des von der Revision als übergangen gerügten Vortrags neu zu bewerten haben.

20    Bei der erneuten Bewertung des Sachvortrags der Parteien wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der die Rückzahlung der geleisteten Honorare begehrende Kursteilnehmer zwar für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - namentlich das Fehlen eines rechtlichen Grundes - primär darlegungs- und beweisbelastet ist. Den Vertragsgegner kann jedoch eine sekundäre Darlegungslast zu dem Inhalt des vereinbarten Formats und seiner Darbietung treffen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine sekundäre Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann (zB Senat, Urteil vom - III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36 mwN). Dies ist insbesondere in dem Fall einer nur oberflächlichen Beschreibung des (Unterrichts-)Konzepts in dem geschlossenen Vertrag, einschließlich der den Vertragsschluss begleitenden Unterlagen oder sonstiger Umstände, in Erwägung zu ziehen, etwa wenn diesbezüglich nichtssagende oder wenig aussagekräftige Begriffe verwendet werden. Denn in einer solchen Konstellation wird der Fernunterrichtsteilnehmer, der regelmäßig keinen Einblick in die Planung und Gestaltung des gebuchten Formats durch den Veranstalter haben wird, möglicherweise nicht in der Lage sein, zu dem Schwerpunkt der vereinbarten Inhalte und der Art ihrer Darbietung näher vorzutragen. Genügt der Veranstalter einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast, steht es dem Fernunterrichtsteilnehmer frei, dem Vortrag des Veranstalters entgegenzutreten. Dies kann etwa unter Hinweis auf eine - gegebenenfalls unter Beweis zu stellende - abweichende einvernehmlich geübte Vertragspraxis als Indiz für einen anderen Vertragsinhalt geschehen (vgl. , NJW 2005, 3205, 3207 mwN).

21    Gegen dieses Versäumnisurteil steht der Beklagten der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

22    Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

23    Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften der §§ 78, 338, 339 und 340 ZPO verwiesen.

Herrmann                         Remmert                         Arend

                     Böttcher                            Liepin

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:120226UIIIZR73.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-11238