1. Die Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH beurteilt sich nur nach Gesellschafterlisten, die in den Sonderband - bzw. seit : in den Registerordner - der Registerakten aufgenommen worden sind.
2. Beachtlich ist die jeweils aktuellste der in den Sonderband aufgenommenen Gesellschafterlisten.
3. Eine zunächst in den Sonderband aufgenommene, dann jedoch aus diesem wieder entfernte und zur allgemeinen Registerakte genommene Gesellschafterliste ist für die statusrechtliche Beurteilung unbeachtlich, wenn die Herausnahme vor Beginn des Prüfzeitraums erfolgte.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2026 S. 10 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2026 S. 871 QAAAK-11209
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.01.2026 - L 5 BA 220/25 B ER