1. Die Beschlussfassung des DIMDI vom für den OPS 8-981 <"(...) zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende (das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt) (...)">, kann nicht auf § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V gestützt werden, da dieses Gesetz erst zum in Kraft getreten ist.
2. Die Ermächtigung des DIMDI in § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V, "Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit" vorzunehmen, hat keine Klarstellung normiert, sondern eine konstitutive Wirkung gehabt. Die Regelung des § 301 Abs 2 Satz 2 SGB V ermächtigte das DIMDI auch bis zum nicht zu einer rückwirkenden Klarstellung oder Änderung von OPS. Ein solches rückwirkendes Vorgehen weicht von dem Grundsatz des DRG-Vergütungssystems als jährlich weiter zu entwickelnden "lernenden" Systems ab, in dem auf Fehlsteuerungen erst und nur mit Wirkung für die Zukunft korrigierend reagiert wird. Daraus ergibt sich die konstitutive Wirkung der Ermächtigung des DIMDI durch § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V mWz .
3. Die Beschlussfassung des DIMDI vom für den OPS 8-981 <"(...) zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende (das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt) (...)"> mWz ist keine Klarstellung, sondern eine konstitutive (rückwirkende) Änderung des Wortlauts. Denn das BSG hat den - insoweit identischen - Wortlaut des OPS 8-98b (2014) bereits dahingehend ausgelegt, dass unter der Formulierung "in höchstens halbstündiger Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransport-beginn und Rettungstransportende)" nicht nur die reine Transportzeit zu verstehen ist ( - juris). Die Formulierung "das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt" beschreibt jedoch - identisch mit der reinen Transportzeit - nur die Zeit, die der Patient und das Transportmittel gemeinsam verbringen und definiert eine Voraussetzung des OPS, die nach der Rspr des BSG ausgeschlossen werden sollte, so dass der OPS 8-981 konstitutiv geändert worden ist. Diese rückwirkende Änderung des OPS 8-981 durch das DIMDI mWz verstößt außerdem gegen das Rückwirkungsverbot.
4. Für die Abrechnung von im Jahr 2015 durchgeführten stationären Krankenhausbehandlungen ist daher die Fassung des OPS 8-981 (2015) maßgeblich. Für die Feststellung einer "höchstens halbstündigen Transportentfernung" iSd Rettungskette (BSG aaO) können Auswertung desn örtlichen Rettungsdienstes herangezogen werden.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.01.2026 - L 10 KR 152/23