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Die modifizierte Trennungstheorie lebt weiter
IV. Senat des BFH bestätigt seine Rechtsprechung
Seit [i]Form der Trennungstheorie ist umstrittenspätestens 2012 ist nicht nur die strenge, sondern auch die modifizierte Trennungstheorie bekannt. Darüber, welche der beiden „richtig“ ist, rätselt seitdem insbesondere die Beratungspraxis; alternativ sucht sie Ausweichgestaltungen. Nunmehr hatte der IV. Senat des BFH erneut die Möglichkeit, zu der Diskussion Stellung zu nehmen.
Der IV. Senat des BFH hält unverändert an der modifizierten Trennungstheorie fest.
Eine Ausnahme besteht für Verlustfälle.
Es erfolgte keine Vorlage an den Großen Senat des BFH.
Die abweichende BMF-Auffassung führt zu fehlender Rechtssicherheit.
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I. Sachverhalt
Die [i]BFH, Urteil v. 11.12.2025 - IV R 17/23 NWB JAAAK-10423 Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der die Komplementär-GmbH mit 0 % und die Kommanditisten A-GmbH zu 0,17 %, der Beigeladene (im Folgenden „B“) zu 66,5 % und K zu 33,33 % beteiligt waren.
B vermietete ein ihm gehörendes bebautes Grundstück an die Klägerin und erzielte hieraus Sonderbetriebseinnahmen. Das Grundstück war deshalb im Sonderbetriebsvermögen des B bei der klagenden GmbH & Co. KG bilanziert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
B war zudem mit 50 % an der C-GmbH & Co. KG beteiligt und veräußerte das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens an diese Gesellschaft zu dem Buchwert von 920.217 €, mit dem es im Sonderbetriebsvermögen aktiviert gewesen ist. Der Verkehrswert betrug zum Veräußerungszeitpunkt 1.028.011 €.S. 236
Das Finanzgericht hatte in seinem Urteil die sogenannte strenge Trennungstheorie (Erläuterung unten im Abschnitt II.2) angewendet.
II. Entscheidung des IV. Senats des BFH
Der IV. Senat des BFH hat auf folgender Grundlage entschieden: