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Unechte Realteilung und eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft
Mit Urteil vom erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten (). Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Linie und ermöglicht bei Ausscheiden einzelner Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung aus dem Vermögen der Personengesellschaft die Buchwertfortführung, so dass das Ausscheiden steuerneutral möglich ist. Allerdings hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 5 EStG aus dem Jahr 2021 schon mit dem JStG 2024 die sog. Körperschaftsteuerklausel verschärft, so dass die dem Besprechungsurteil zugrunde liegende Konstellation trotz der positiven Entscheidung des BFH jetzt nicht mehr steuerneutral gestaltet werden kann. Der BFH hat zudem umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Sachverhalt
Die W-AG war als Kommanditistin an der gewerblich geprägten A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung von Aktien an der B-AG war. Die anderen Mitunternehmer der A-KG waren ebenfalls inländische Körperschaften. Um sich an der A-KG zu beteiligen, mussten die Mitunterneh...