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Unechte Realteilung und eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft
Anmerkungen zum
Mit dem vorliegenden Besprechungsurteil erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Linie und ermöglicht bei Ausscheiden einzelner Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung aus dem Vermögen der Personengesellschaft die Buchwertfortführung, so dass das Ausscheiden steuerneutral möglich ist. Allerdings hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 5 EStG aus dem Jahr 2021 schon mit dem JStG 2024 die sog. Körperschaftsteuerklausel verschärft, so dass die dem Besprechungsurteil zugrunde liegende Konstellation trotz der positiven Entscheidung des BFH jetzt nicht mehr steuerneutral gestaltet werden kann. Der BFH hat zudem umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Was ist eine „unechte“ Realteilung?
Stellen eigene Anteile handelsbilanziell einen Vermögensgegenstand und steuerbilanziell ein Wirtschaftsgut dar?
Ist die sog. Körperschaftsteuerklausel der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) einschränkend auszulegen?
I. Begriff der unechten Realteilung
1. Regelung der echten Realteilung in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG
[i]Zantopp, Realteilung,
Grundlagen, NWB PAAAE-69376
Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025, § 272 Rz. 46,
NWB FAAAJ-96923 Gemäß § 16 Abs. 3
Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die A ufgabe des
Gewerbebetriebs sowie eines Mitunternehmeranteils. Die
Aufgabe führt zur zwingenden Aufdeckung der stillen Reserven, wobei der
Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 4 und § 34 EStG begünstigt sein kann.
Der Begriff der Realteilung findet sich seit dem StEntlG 1999/2000/2002 in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG: Wenn im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen, so dass die stillen Reserven weder aufgedeckt werden müssen noch können.