Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsatz bei Hinterziehung im Umsatzsteuerkarussell
Der BGH hat unter Aufhebung eines Freispruchs Kriterien benannt, die für den Hinterziehungsvorsatz bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell sprechen. Dabei ging es um ein mit Mobiltelefonen betriebenes Umsatzsteuerkarussell.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Allein, dass eine Person keine Branchenerfahrung bzw. Fachwissen besitzt, spricht nicht dafür, dass ihr nicht bewusst ist, dass sie in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist und lässt somit nicht den Hinterziehungsvorsatz entfallen.
Vielmehr ist eine unvoreingenommene Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände vorzunehmen. Dabei sprechen beispielsweise für einen Tatvorsatz, plötzlich und stark ansteigende Umsätze des in ein Umsatzsteuerkarussell eingebundenen Unternehmers, ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten, mangelnde wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Zwischenschaltens des Unternehmers, Verschleierung der Lieferkette durch Wechsel der Spedition sowie verwandtschaftliche Beziehungen und selbe Namen bei den Lieferanten und Kontaktpersonen des Unternehmers.
II. Sachverhalt
Der Angeklagte, der nach den Feststellungen der Vorinstanz – LG Braunschweig, Urteil v. - 16 KLs...