Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung nicht förmlich "in Land" festgesetzt (§ 100, § 113 Abs. 2 Nr. 8 BBauG), kann § 1 Abs. 1 Nr. 10 GrEStBBauG-Niedersachsen nicht - auch nicht entsprechend - auf den Erwerb von Grundstücken angewendet werden, die der Betroffene freihändig als Ersatz für die Grundstücke kauft, die er im Rahmen einer Einigung (§ 110 BBauG) auf eine Stadtgemeinde übertragen hat. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien den Ersatzlanderwerb übereinstimmend als "Entschädigung in Land" werten und die Stadtgemeinde an dem Erwerb durch Zahlung des Kaufpreises unmittelbar an den Veräußerer mitwirkt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 88 BFHE S. 537 Nr. 113, ZAAAB-00165
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