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Steuerrechtsänderungen durch Art. 2 bis 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Änderungen des EUAHiG, des FKAustG, der AO und anderer Gesetze durch das DAC8-UmsG
[i]Wagemann, EU-Amtshilferichtlinie, Lexikon, NWB QAAAH-08335 Durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung − DAC8-Richtline (NWB FAAAJ-95575) − wurde die EU-Amtshilferichtlinie umfangreich geändert und ergänzt. Dies machte Anpassungen des deutschen Steuerrechts erforderlich. Der folgende Beitrag befasst sich mit den bedeutsamen Rechtsänderungen durch Art. 2 bis 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8-UmsG) v. (BGBl 2025 I Nr. 352) und ergänzt die Kommentierung zu Art. 1 dieses Gesetzes (dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG). Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 ist am in Kraft getreten.
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I. Änderung des EU-Amtshilfegesetzes durch Art. 2 des DAC8-UmsG
1. Begriffsbestimmungen (§ 2 EUAHiG)
[i]Anwendung des EUAHiG§ 2 EUAHiG enthält Bestimmungen zur Definition verschiedener im EUAHiG verwendeter Begriffe. Diese Definitionen stellen Legaldefinitionen für den Anwendungsbereich des EUAHiG dar.
a) Grenzüberschreitende Vorbescheide
§ 2 Abs. 3 EUAHiG befasst sich mit „grenzüberschreitenden Vorbescheiden“. [i]Neu: Über die steuerliche Ansässigkeit natürlicher PersonenEine Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen grenzüberschreitenden Vorbescheids ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b EUAHiG, dass sich dieser auf die Frage bezieht, ob
durch ...