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Online-Nachricht - Donnerstag, 26.02.2026

Umsatzsteuer | Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins (BFH)

Dekorative
		  GrafikDie Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH und dem Unionsrecht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Umsätze im Zusammenhang mit anderen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, steuerfrei soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Sachverhalt: Der Kläger war ein klassischer, gemeinnütziger Breitensport-Verein (e. V.) mit diversen Abteilungen (Fußball, Schwimmen, Turnen, Tischtennis, etc.). Der Kläger errichtete einen Kunstrasenplatz, der sowohl dem Jugendsport als auch dem – innerhalb des Vereins als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten – Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Herrenfußballmannschaft dienen sollte. Zur Errichtung erhielt der Verein im Übrigen einen Zuschuss von der Gemeinde. Für das Streitjahr 2015 behandelte der Kläger seine Mitgliedsbeiträge erstmals als steuerpflichtiges Entgelt und machte gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung behandelte das Finanzamt (FA) den Zuschuss der Gemeinde als steuerpflichtig, beurteilte die Mitgliedsbeiträge entgegen der Auffassung des Klägers unter Verweis auf das (BStBl 2019 I S. 115) als steuerfreie Entgelte in Form von Teilnehmergebühren i. S. des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG und versagte den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde teilweise stattgegeben (; s. hierzu Khalikbaev/Baumgartner USt direkt digital 3/2024 S. 9 und Bender NWB 9/2024 S. 596). Die Leistungen des Klägers, für welche die Mitgliedsbeiträge Entgelt seien, seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei.

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erbracht hat. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Klägers im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden. Im Hinblick hierauf fehlt es an einer - in einem Revisionsverfahren nicht nachholbaren - Würdigung dahingehend, ob eine einheitliche Leistung des Klägers an seine Mitglieder vorliegt oder er mehrere eigenständige Leistungen erbracht hat. Mangels Spruchreife muss offenbleiben, ob die Leistungen des Klägers steuerfrei sind, so dass über die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Vorsteuerabzugs nicht entschieden werden kann.

  • Der Senat hält an der durch das (BFHE 217, 314, unter II.4.) (s. hierzu Lehr, NWB direkt 41/2007 S. 10) begründeten Rechtsprechung fest, nach der Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

  • Dass die Finanzverwaltung auch nach über 15 Jahren an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis (nunmehr Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE sowie , BStBl I 2019, 115) weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Annahme der Finanzverwaltung, die Steuerbarkeit von Leistungen einer Vereinigung an seine Mitglieder könne nicht angenommen werden, soweit die Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig werde und dafür "echte" Mitgliederbeiträge erhebe, die dazu bestimmt seien, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, ist mit den zwingend zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL eine derartige Ausnahme nicht vorsieht, nicht vereinbar, wie sich für Sportvereine insbesondere aus dem ergibt.

  • Im Streitfall hat das FG nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Steuerbarkeit der durch den Kläger erbrachten Leistungen zutreffend bejaht.

  • Sind die Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar, ist zu prüfen, in welchem Umfang diese steuerfrei sind.

  • Auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger im Streitfall nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat. Denn das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche Leistungen der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen der von ihm angebotenen, einzelnen Sportarten gegen die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen tatsächlich erbracht hat. Es hat stattdessen lediglich angenommen, steuerbare Leistung sei es, Sportanlagen wie den Kunstrasenplatz für den Trainings- und Spielbetrieb und dabei auch im Rahmen eines organisierten und strukturierten Trainings- sowie Spielbetriebs zur Verfügung zu stellen, und hat dies als gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung angesehen, für die die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren gezahlt worden seien.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
QAAAK-11008