Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG bei unwirksamer Mehrfachglobalzession
Mit musste das FG Münster sich mehreren Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 13c UStG, wonach der Abtretungsempfänger (Zessionar) einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen für die abzuführende Umsatzsteuer des Abtretenden (Zedent) aus dieser Forderung haften muss, widmen. Hierbei ging es vor allem um die Anwendbarkeit von § 13c UStG bei Organschaftsverhältnissen auf Zedentenseite und unwirksamer (mehrfacher) Globalzession, aber auch um Probleme rund um den § 13c UStG-spezifischen Vereinnahmungsbegriff.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers durch das Finanzamt nach § 13c UStG im Rahmen einer Globalzession ist auch dann möglich, wenn eine unwirksame Mehrfachabtretung (z. B. durch Erstabtretung gegenüber Bank 1 und Zweitabtretung gegenüber Bank 2) vorliegt. Die Anwendung von § 13c UStG knüpft mit Hinblick auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AO nicht an die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zwischen Zedent und Zessionar an, solange die Zession zwischen dem Steuerpflichtigen (Zedent) und Haftungsschuldner (Zessionar) wirtschaftlich gewollt ist und vollzogen wird.
Eine notwendige Vereinnahmung ...