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Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der (NWB IAAAK-10779) entschieden und damit die entgegenstehende Auffassung der Finanzbehörden in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR zurückgewiesen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin – ein Geldinstitut – verabschiedete im
Jahr 2019 ihren Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand. In diesem Zusammenhang
veranstaltete die Klägerin in ihren Geschäftsräumen einen Empfang. Organisation
und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig
von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten
festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und
jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der
Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung
sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren
Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und
kult...