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StuB Nr. 5 vom Seite 169

Abgrenzung von Anschaffungskosten, anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden

Anmerkungen zum

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx

Das BMF hat mit Datum vom das finale Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Der Beitrag geht ausführlich auf das neue Schreiben ein und würdigt dieses kritisch.

Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472

Kernfragen
  • Was ist bei der Einordnung von Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand zu beachten?

  • Welche Konsequenzen ergeben sich bei Vollverschleiß oder bei Nutzungs- und Funktionsveränderungen? Wann liegt eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vor?

  • Gibt es neue Abgrenzungskriterien für anschaffungsnahe Herstellungskosten?

I. Vorbemerkungen

[i]Jauch, Steuerliche Einordnung von Baumaßnahmen, Beilage zu NWB 29/2025 S. 33, NWB CAAAJ-95281 Das BMF-Schreiben behandelt mit der steuerrechtlichen Qualifikation von Maßnahmen an Gebäuden ein äußerst relevantes Themenfeld mit großer Breitenwirkung. Der Wohngebäudebestand beträgt rd. 19,5 Mio. Einheiten, im Schwerpunkt sind es Einfamilienhäuser. Hinzu kommen Gebäude mit gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Nutzung. Im Bestand dominieren derzeit die Baualtersklassen 1960-1969 und 1970-1979.

2024 wurden nur 215.900 Baugenehmigungen erteilt, das sind etwa 44.000 Wohnungen weniger als im Vorjahr und im Vergleich zu den Vorjahren der niedrigste Stand seit 2010. Inzwischen ist wieder ein Anstieg festzustellen. Von Januar bis November 2025 wurde der Bau von 215.500 Wohnungen genehmigt, was ein Plus von 11,3 % bedeutet. Im Blickfeld des neuen BMF-Schreibens stehen Maßnahmen an Bestandsimmobilien. Energetische Sanierungen bilden einen bedeutsamen Teil solcher Aufwendungen. Gebäude sind für ca. 30 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Im Zeitraum 2021 bis 2023 sind die Aufwendungen hier zwar auf 72 Mrd. € gestiegen, preisbereinigt aber um rd. 7 % gesunken.

Das ersetzt die und vom . Vorausgegangen war die Veröffentlichung eines Entwurfs vom , der den Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden war. Das nun vorliegende Schreiben bezieht sich auf die Qualifikation der Maßnahmen bei Gewinn- und Überschusseinkünften. Der Beitrag orientiert sich im Wortlaut und Aufbau weitgehend am BMF-Schreiben, das 77 Textziffern auf 22 Textseiten umfasst und zahlreiche Fallbeispiele verwendet, mit denen die abstrakten Aussagen veranschaulicht werden. Durch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung der letzten beiden Dekaden, die sich wiederum auf lang zurückliegende Streitjahre beziehen, wirken die Beispiele allerdings teilweise antiquiert, was der Bezug auf Kohleöfen, Konstanttemperaturkessel und einfach verglaste Fenster beispielhaft verdeutlicht. Aufgrund des breiten und heterogenen Anwendungsbereichs können die singulären Fälle zudem eingrenzend wirken. Einen anderen S. 170Weg geht IDW RS IFA 1 n. F., der am verabschiedet worden ist und sich ebenfalls der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Wohngebäuden und Gewerbeimmobilien auf knapp sechs Seiten mit nur 21 Textziffern widmet, allerdings mit explizitem Bezug auf die handelsrechtliche Rechnungslegung und ausschließlich durch die Vermittlung abstrakter Grundsätze.

Preis:
€15,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 11
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Abgrenzung von Anschaffungskosten, anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden

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