1. Aufwendungen eines Geschäftsinhabers für eine von einem Wirtschaftsverband organisierte Informationsreise in das Ausland sind nur dann Betriebsausgaben, wenn das Programm auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse eines im wesentlichen gleichartigen Teilnehmerkreises zugeschnitten ist und die Befriedigung privater Reiseinteressen daneben nur in untergeordnetem Umfang in Betracht kommen kann.
2. Hat eine Informationsreise hiernach im ganzen privaten Charakter, so sind abgrenzbare Aufwendungen, die durch ein ausschließlich betriebliches Interesse des Teilnehmers bedingt sind (z.B. für einzelne Betriebsbesichtigungen), Betriebsausgaben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 70 BFHE S. 274 Nr. 113, KAAAB-00157
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