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(Kein) Vorsteuerabzug beim Erwerb von sog. „Mixpaletten“
Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist eine ordnungsgemäße Rechnung für den Leistungsempfänger essenziell (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Hierzu ist es vor allem auch erforderlich, dass der Leistungsgegenstand, über den abgerechnet wird, in der Rechnung hinreichend konkret bezeichnet wird (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Das FG Münster () musste sich in dem Kontext damit auseinandersetzen, wie genau beim Erwerb von sog. „Mixpaletten“ mit einer Vielzahl von verschiedenen Gegenständen die Leistungsbeschreibung sein muss, damit die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Wird eine „Mixpalette“ mit einer Vielzahl von verschiedenen Gegenständen geliefert, so müssen die gelieferten Gegenstände in der Rechnung hinreichend genau – vor allem nach Art und Anzahl – bezeichnet werden, damit der Leistungsempfänger ein Recht auf Vorsteuerabzug i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG hat.
Leistungsbeschreibungen wie „Mixpaletten“, „Haushaltsmixpalette“ oder „Smartphone Zubehöre“ genügen den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nicht, da es sich um einen unbestimmten Allgemeinbegriff handelt, welcher keinen näheren Rückschluss auf Anzahl und Art der gelieferten Geg...