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OLG Celle 03.11.2025 20 U 11/25, NWB 9/2026 S. 537

Haftung | Vertragspflichten des Steuerberaters bei Beantragung einer Coronahilfe

Bei einem allgemeinen steuerrechtlichen Mandat beschränken sich die Pflichten des Steuerberaters regelmäßig auf die steuerliche Beratung und erstrecken sich nicht zugleich auch auf wirtschaftsberatende Tätigkeiten i. S. von § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Die Beratung zu Subventionen und Fördermitteln (wie z. B. Coronahilfen) kann zwar grds. in den Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters fallen. Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit Coronahilfen treffen den Steuerberater aber nur dann, wenn er einen weitergehenden, dies einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus entsprechende Anträge stellt oder Hinweise erteilt.

Anmerkung:

Im Streitfall war der Steuerberater lediglich mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt. Ein weitergehendes Mandat auch zu...

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