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LG Darmstadt 10.11.2025 19 O 527/16, NWB 9/2026 S. 536

JVEG | Keine Sachverständigenvergütung bei KI-Gutachten

Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang künstliche Intelligenz (KI), ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, kann allein deswegen seine Vergütung auf 0 € festgesetzt werden.

Anmerkung:

Ein Sachverständiger ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen (§ 407a Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Bearbeitet ein anderer als der Sachverständige selbst den Gutachtenauftrag, muss er dies dem Gericht anzeigen (§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Sachverständige hatte hier nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt, dass er das Gutachten selbst erstellt hatte. Ein Gutachten kann aber nicht verwendet (und auch nicht vergütet) werden, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen (oder von einer KI) stammt.

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